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HWK des Saarlandes | September 2024
Online-Kursus zur Finanzbuchhaltung
Die Handwerkskammer des Saarlandes bietet einen Online-Kurs zur Vorbereitung auf den Hauptlehrgang Teil III "Wirtschaft und Recht" an.
Egal ob der Arbeitnehmer einen oder mehrere Fahrzeuge zur privaten Nutzung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommt. Für alle gilt nach BFH Urteil die 1-Prozent Regelung. (Foto: © welcomia/123RF.com)
Vorlesen:
Wer gleich zwei Fahrzeuge von der Firma zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt bekommt, muss auch für beide den geldwerten Vorteil versteuern.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist unter anderem für GmbH-Geschäftsführer interessant. Der BFH hat entschieden, dass bei Arbeitnehmern, die als ein Fahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt bekommen, der geldwerte Vorteil für jeden Wagen nach der Ein Prozent- Regelung anzuwenden ist.
Geklagt hatte ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der zwei Fahrzeuge überlassen bekommen hatte. Das Finanzamt setzte für beide Wagen einen Sachbezug auf der Grundlage der Ein Prozent- Regelung als lohnsteuerlichen Vorteil an. Der Geschäftsführer war der Ansicht, dass nur für das teurere Fahrzeug die Ein Prozent- Regelung anzuwenden ist.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung, führe zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers:
Der Wortlaut der Ein Prozent- Regelung bietet für den BFH keinen Anhalt für die Annahme, dass bei der Möglichkeit der Nutzung von mehr als einem Fahrzeug die Regelung nur für ein Fahrzeug gelten soll.
Bei zwei Fahrzeugen zur Privatnutzung habe der Arbeitnehmer einen doppelten Nutzungsvorteil. Er kann nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder - soweit arbeitsvertraglich erlaubt - einem Dritten überlassen. Er erspart sich dadurch den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste.
Tipp: Die doppelte Belastung kann man umgehen, indem man ein Fahrtenbuch führt. Nur durch ein Fahrtenbuch kann eine eventuelle Nichtnutzung oder eine geringere Nutzung nachgewiesen werden.
Urteil vom 13.6.2013, VI R 17/12, veröffentlicht am 23.10.2013
Quelle: ZDH
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