Schlussrechnung

Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Auftraggeber nachvollziehbar ist. (Foto: © Olena Yakobchuk/123RF.com)

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Ohne Schlussrechnung keine Zahlung

Auftraggeber dürfen die Schlussrechnung des Handwerkers nicht pauschal zurückweisen. Sie müssen konkret darlegen, was ihrer Meinung nach nicht prüfbar ist.

Das kennen viele Handwerker: Kommt es zum Streit über die Rechnung, rügen Auftraggeber plötzlich verschiedene Mängel oder behaupten, die Schlussrechnung sei nicht prüfbar. Die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ist aber nötig, um die Fälligkeit der Rechnung herbeizuführen. Das heißt: Ohne prüffähige Schlussrechnung kann der Handwerker keine Zahlung verlangen.

Oft lehnt der Kunde die Prüffähigkeit der Schlussrechnung aber nur mit einer pauschalen Behauptung ab, ohne dies zu begründen. Das reicht jedoch nicht aus. Vielmehr muss er die fehlende Prüfbarkeit ganz konkret bemängeln und seine Meinung begründen.

Was ist passiert?

Ein Unternehmer führte Um- und Ausbauarbeiten an einem Einfamilienhaus durch. Nach Ende der Arbeiten schickte er seine Schlussrechnung, mit der er den verbliebenen Werklohn in Höhe von knapp 55.000 Euro forderte. Der Bauherr verweigerte jedoch die Zahlung mit der schlichten Begründung, dass die Schlussrechnung nicht prüfbar sei. Weitere Ausführungen enthält die Verweigerung jedoch nicht. Hieraufhin klagte der Betrieb den offenen Restwerklohn ein.

Die Entscheidung

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Das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 12 U 82/17) stellte sich auf die Seite des Unternehmers. Es urteilte, dass seine Schlussrechnung prüfbar gewesen sei. Die bloße Behauptung des Auftraggebers, die Schlussrechnung sei nicht prüfbar, reicht grundsätzlich nicht aus, um die Zahlung verweigern zu dürfen, so die Richter.

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Vielmehr müsse er bei einer solchen Behauptung näher darlegen, welche Teile der Schlussrechnung nach seiner Ansicht nicht prüfbar seien und auch die Gründe dafür nennen.

Das Gericht hat die Sache wegen Verfahrensfehlern an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die muss nun noch konkret prüfen, welche Arbeiten der Unternehmer tatsächlich erbracht hat und ob diese auch mangelfrei waren.

Praxistipp

Rechtlich ist die Schlussrechnung als prüffähig anzusehen, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Auftraggeber nachvollziehbar ist. Die Schlussrechnung gilt immer dann als prüffähig, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.

Fazit

Auftraggeber dürfen keine pauschalen und grundlosen Behauptungen dahingehend aufstellen, dass die Schlussrechnung nicht prüfbar sei und deswegen die Zahlung verweigern. Auftragnehmer können vielmehr verlangen, dass

1. konkret benannt wird, was nicht prüfbar sei und

2. warum dieser Teil nach Ansicht des Auftraggebers nicht prüfbar sei. Nur so haben Unternehmer auch tatsächlich die Chance, die fehlenden bzw. fehlerhaften Teile zu ergänzen oder zu berichtigen.

 Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist seit jeher ein Streitthema beim Bauen. Was bislang nur aus der VOB/B bekannt war, gilt seit dem 1. Januar 2018 auch für reine BGB-Bauverträge. Denn nach dem neuen Bauvertragsrecht ist die Zahlung nur dann zu leisten, wenn der Auftraggeber
(a) das Werk abgenommen hat oder die Abnahme ausnahmsweise entbehrlich ist und wenn
(b) der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine prüffähige Schlussrechnung gestellt hat.


Die Autorin Anna Rehfeldt ist Rechtsanwältin und LL.M. mit Sitz in Berlin   

Text: / handwerksblatt.de

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