Grundsätzlich dürfen Unternehmen ihre Kunden nicht durch AGB benachteiligen.Grundsätzlich dürfen Unternehmen ihre Kunden nicht durch AGB benachteiligen.

Grundsätzlich dürfen Unternehmen ihre Kunden nicht durch AGB benachteiligen. (Foto: © mariok/123RF.com)

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AGB: Die fünf häufigsten Fehler, die zur Unwirksamkeit führen

Fehler in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können den ganzen Vertrag nichtig machen. Welche Stolperfallen es bei AGB gibt und worauf Unternehmer achten sollten, erklärt ein Rechtsanwalt.

Unternehmer wollen mit ihren Produkten und Dienstleistungen die Wünsche ihrer Kunden erfüllen. Aber außerdem wollen sie sich und ihre Mitarbeiter bei allen Geschäften in rechtlicher Hinsicht schützen. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Sie sollen die Rechte und Pflichten zwischen Unternehmen und Verbrauchern definieren und so eine faire Grundlage für Geschäftsabschlüsse schaffen. Allerdings sind sie häufig nicht so wasserdicht, wie die Verantwortlichen vermuten. So sehen sich immer wieder Firmen wegen unwirksamer Klauseln mit rechtlichen Problemen konfrontiert, meistens, weil ihnen bei der Erstellung ihrer AGB aus Unwissenheit oder durch Unachtsamkeit ein Fehler unterlaufen ist.

"Wenn eine Klausel so wesentlich ist, dass der Vertrag ohne sie nicht hätte geschlossen werden können, kann dadurch der gesamte Vertrag oder wenigstens ein Teil davon unwirksam werden", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dominik Herzog. "Da sich Unternehmen grundsätzlich bei allen Abschlüssen auf dieselben AGB stützen, kann das gravierende Konsequenzen und mitunter extreme finanzielle Einbußen nach sich ziehen. Selbstverständlich empfiehlt es sich, bei der Erstellung der AGB mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zusammenzuarbeiten. "Es gibt jedoch auch einige Dinge, auf die Unternehmer selbst achten können, um das Risiko unwirksamer Klauseln zu minimieren", fügt der Experte hinzu. 

Fehler 1: Unangemessene Benachteiligung

Grundsätzlich dürfen Unternehmen ihre Kunden nicht durch AGB benachteiligen, schließlich sind diese auch zu ihrem Schutz gedacht. Regelungen sind beispielsweise dann unwirksam, wenn sie mit unverhältnismäßig hohen Gebühren oder Strafzahlungen verbunden sind. Ebenfalls ist eine übermäßige Einschränkung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechte unzulässig. Das betrifft zum Beispiel Rücktritts- oder Kündigungsrechte.

Fehler 2: Unklare Regelungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen nicht nur alle vorgesehenen Regelungen enthalten, die für die Vertragsparteien relevant sind. Ferner ist auch eine klare und eindeutige Formulierung aller Klauseln zwingend erforderlich: Demnach muss der Wortlaut für die Kunden in vollem Umfang leicht und präzise verständlich sein. Ist die Ausdrucksweise dagegen unklar, zweideutig oder widersprüchlich, sind die entsprechenden Klauseln unter Umständen unwirksam.

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Fehler 3: Verstoß gegen geltendes Recht

Selbstverständlich haben sich Unternehmen auch bei der Erstellung und Formulierung ihrer AGB an die Vorgaben des Gesetzgebers zu halten. Schließlich sollen diese nicht nur sie schützen. Sie dürfen die Regelungen also keinesfalls als Möglichkeit betrachten, die geschäftlichen Grundlagen bei Vertragsabschlüssen zu ihren Gunsten zu manipulieren. Vielmehr müssen sie ihre Kunden dabei als Vertragspartner auf Augenhöhe wahrnehmen – und damit auch deren Interessen und Ansprüche berücksichtigen. Denn verstößt eine Klausel gegen geltendes Recht, ist sie aller Wahrscheinlichkeit nach unwirksam. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn die AGB das Gegenteil von dem regeln, was das Gesetz vorsieht.

Fehler 4: Einschränkung des Widerrufsrechts

Geht es um Verträge mit Verbrauchern, ist das Widerrufsrecht ein häufiges und "beliebtes" Streitthema. Dabei ist die gesetzliche Maßgabe hierzu knapp und unmissverständlich: Wird das Widerrufsrecht einer Vertragspartei durch die AGB in irgendeiner Weise eingeschränkt, ist die entsprechende Klausel unwirksam. Hier sollte man besondere Vorsicht walten lassen.

Fehler 5: Unzulässige Haftungsbeschränkungen

Auch einen vollständigen Ausschluss der Haftung in den AGB lässt das deutsche Recht grundsätzlich nicht zu. Eine entsprechende Beschränkung durch einzelne Klauseln ist dagegen in dem Maße möglich, welches der Gesetzgeber dafür vorgesehen hat. Werden allerdings darüber hinausgehende Regelungen getroffen, sind diese in den meisten Fällen ungültig.

Grundsätzlich gilt: Unternehmer müssen zur rechtlichen Bewertung ihrer AGB stets die einzelnen Klauseln für sich betrachten - nicht das gesamte Regelwerk im Allgemeinen. Auch alle hier genannten Aspekte müssen bei jeder Klausel individuell berücksichtigt werden. "Andernfalls könnte die Unwirksamkeit der Regelungen unentdeckt bleiben. Damit würden sich Unternehmer unnötig angreifbar machen, weil betroffene Klauseln abmahnfähig wären", weiß Rechtsanwalt Dr. Dominik Herzog.

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Text: / handwerksblatt.de

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