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Anträge für Überbrückungshilfe III ab sofort möglich

Betriebsführung

Das Antragsportal für die Überbrückungshilfe III ist freigeschaltet. Unternehmen und Selbstständige können für die Zeit bis Ende Juni 2021 die staatliche Hilfe beantragen. Erste Abschläge soll es ab 15. Februar geben.

Seit  10. Februar, können Unternehmen und Selbstständige über ihre Berater (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) die Überbrückungshilfe III auf dem bundeseinheitlichen Portal beantragen. Erste Abschlagszahlungen für die Unternehmen durch die Bundeskasse mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro wurden bereits einen Tag nach Beginn des Antragsverfahrens ausgezahlt, meldet das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi).

Die maximale Abschlagssumme pro Monat wurde inzwischen von 50.000 Euro auf 100.000 Euro verdoppelt. Die vollständige Auszahlung erfolgt dann ab Mitte März nach der Prüfung durch die Bewilligungsstellen der Länder.

Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen und Soloselbstständige unterstützt, die ihr Geschäft im Lockdown vorübergehend schließen mussten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat hatten. Der Förderzeitraum erstreckt sich von November 2020 bis Juni 2021.

Auch Unternehmen, die bei der November- und Dezemberhilfe leer ausgegangen seien, können die Hilfe beantragen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) setzt sich dafür ein, dass die Begrenzung der Abschlagszahlungen im Hinblick auf den Gesamtförderbetrag von bisher 50 auf 75 Prozent angehoben wird. "Immerhin haben nicht wenige vom Lockdown betroffene Unternehmen seit November keinerlei Liquiditätshilfe erhalten und weisen damit eine höchst angespannte Liquiditätslage auf", schreibt der ZDH.

Neustarthilfe für Soloselbstständige Soloselbstständige erhalten alternativ auf Antrag eine Betriebskostenpauschale, die statt der ursprünglich vorgesehenen 5.000 Euro nun bis zu 7.500 Euro betragen kann. Die Antragstellung für die gegenüber der Überbrückungshilfe III eigenständige Neustarthilfe für Soloselbständige  soll ebenfalls noch im Februar möglich sein. 

Die finanzielle Hilfe fällt deutlich höher aus als bisher

Der Zuschuss kann bis zu 1,5 Millionen Euro pro Monat betragen (drei Millionen für verbundene Unternehmen). Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und beträgt zwischen 40 und 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten. 

Die konkrete Höhe der Zuschüsse ist folgendermaßen gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Wertverluste von Saisonwaren und Investitionskosten etwa für Online-Shops 

Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben, schreibt das Bundeswirtschaftsministerium. Daher werde der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Das gelte unter anderem für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung.

Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte, etwa Kosmetika. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.

Überbrückungshilfe III  Mehr zu den Details der Überbrückungshilfe III lesen Sie beim Bundeswirtschaftsministerium

Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind nicht nur Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, sondern auch Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt.

Kein Verlustnachweis nötig bei der Kleinbeihilfen-Regelung

Da die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts angepasst wurden, hat sich der Beihilferahmen bei Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro erhöht. Auf einen Verlustnachweis kann anders als zunächst befürchtet verzichtet werden, wenn man sich für die Kleinbeihilfen-Regelung entscheidet.

 

Text: / handwerksblatt.de