Wer sich sein Mittagessen von der Imbissbude holt, ist meistens unfallversichert.

Wer sich sein Mittagessen von der Imbissbude holt, ist meistens unfallversichert – auch im Homeoffice. (Foto: © Svetlana Kolpakova/123RF.com)

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Arbeitsunfall auf dem Weg zum Imbiss

Der Weg vom Homeoffice zum Mittagessen kann ein Arbeitsunfall sein – aber nicht immer. Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei ähnlich gelagerten Fälle unterschiedlich geurteilt.

Wer in der Mittagspause etwas essen geht, ist grundsätzlich auch im Homeoffice nach § 8 SGB VII von der gesetzlichten Unfallversicherung geschützt. Häufig kommt aber die rechtliche Frage auf: Handelt es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall? Das Hessische Landessozialgericht bewertete zwei vergleichbare Fälle unterschiedlich. 

Die Fälle

Im ersten Fall arbeitete eine Frau während der Corona-Pandemie im Homeoffice. Sie hatte keine festgelegten Wochentage, informierte aber ihre Kollegen, wenn sie im Homeoffice war. Nach der Abmeldung in die Mittagspause machte sie sich auf den Weg zu einem Imbiss, um ihr Mittagessen zu besorgen. Auf dem Bürgersteig stürzte sie unglücklich und brach sich den Oberarm.

Im zweiten Fall arbeitete ein Mann als Programmierer an jenem Tag mit einem Kollegen auf dessen Terrasse, auch hier im Rahmen mobiler Arbeit. Nach viereinhalb Stunden Arbeit holte er für beide Mittagessen. Auf dem Rückweg knickte er im Haus des Kollegen auf dem Weg zur Terrasse um und zog sich dabei einen Kreuzbandriss zu.

Sowohl die Frau als auch der Mann beantragten, dass ihre Unfälle als Arbeitsunfälle anerkannt und sie über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sein sollten. Die Versicherungen lehnten jedoch beide Anträge ab.

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Die Urteile

Das Landessozialgericht stellte klar, dass ein Unfall auf dem Weg zur Mittagspause auch im Homeoffice versichert sein kann, falls zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Weg der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft dienen, also mit einer entsprechenden Handlungstendenz erfolgen. Zweitens muss der Weg betriebsbedingt sein. Dies trifft dann zu, wenn er im Betrieb stattfindet oder am Arbeitsplatz beginnt und endet, weil die Tätigkeit die Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordert.

Nicht versichert ist die reine Nahrungsaufnahme, wenn diese lediglich dem Stillen von Hunger oder Durst dient.

Unfall der Frau war Arbeitsunfall

Hier stufte das Gericht den Unfall der Frau als versicherten Arbeitsunfall ein. Sie hatte den Weg zum Imbiss mit dem Ziel angetreten, ihre Arbeitskraft zu erhalten. Sie war zudem in die Organisation des Betriebs eingebunden, da sie sich bei den Kollegen abgemeldet hatte und sowohl vor als auch nach der Pause Termine wahrnahm. Nach Auffassung des Gerichts war es unerheblich, dass keine festen Homeoffice-Tage vereinbart waren, da während der Corona-Pandemie das Arbeiten von zu Hause regelmäßig erfolgte. Die Frau hatte den Homeoffice-Tag außerdem vorab im Büro angekündigt.

Unfall des Mannes war kein Arbeitsunfall

Anders bewertete das Gericht den Unfall des Mannes. Sein Weg zur Terrasse war kein versicherter Betriebsweg. Zwar ist die Tätigkeit im mobilen Arbeiten grundsätzlich versichert, jedoch fehlten auf dem konkreten Weg sowohl eine erkennbare betriebliche Handlungstendenz als auch die Einbindung in Betriebsabläufe: Er sei die Treppe des Hauses nur herabgestiegen, weil er auf der Terrasse habe essen wollen.

Außerdem war er am Unfalltag nicht ausreichend in die Arbeitsorganisation eingebunden, da er sowohl Pausen als auch Arbeitszeiten flexibel gestaltete. Das Essen diente nach Ansicht des Gerichts nicht mehr der Erhaltung seiner Arbeitskraft, da nur noch etwa eineinhalb Stunden Arbeitszeit übrig waren.

Landessozialgericht Hessen, Urteile vom 25. Juni 2026, Az. L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25; noch nicht rechtskräftig, Revisionen beim Bundessozialgericht laufen bereits.

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Text: / handwerksblatt.de

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