Wer richtig krank ist, sollte besser zum Arzt gehen. Falls der ihn krank schreibt, brauchen Arbeitgeber und Versicherung die AU-Bescheinigung! (Foto: © Werbefotografie Weiss GmbH)

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AU-Bescheinigung zügig einreichen

Betriebsführung

Dass man spätestens am dritten Krankheitstag die AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen muss, das ist bekannt. Aber auch die Krankenkassen wollen den Bescheid zügig sehen.

Eine Arbeitsunfähigkeits (AU)-Bescheinigung besteht aus drei Durchschlägen. Das Original ist für die Krankenkasse, der erste Durchschlag für den Arbeitgeber (oder das Arbeitsamt) gedacht, der zweite für den Versicherten selbst und der dritte Durchschlag bleibt beim  Arzt. 


Nur mit der AU-Bescheinigung hat man Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber oder auf Krankengeld der Krankenkasse. Dass man seinem Arbeitgeber zügig die AU-Bescheinigung vorbeibringt oder schickt, das ist bekannt. Üblicherweise am dritten Krankheitstag, manche Arbeitgeber akzeptieren es auch, wenn man den Zettel am vierten Tag abgibt, andere wollen ihn schon am ersten Tag sehen.

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Krankengeldanspruch kann verloren gehen

Viele Arbeitnehmer lassen den Durchschlag für die Krankenkasse aber erstmal liegen. Doch das ist ein Fehler. Auch die Krankenkassen wollen unmittelbar informiert werden. Sie benötigen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Diese sogenannte Vorlagefrist ist im Fünften Sozialgesetzbuch geregelt. 

Ist man länger krank, möchten die Kassen die folgenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils eine Woche nach Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit. Wer sich nicht daran hält, der riskiert, dass sein Krankengeldanspruch verloren geht.

Dafür muss man sich nicht unbedingt vom Krankenbett aufraffen und das Original zum Briefkasten bringen. Bei den meisten Krankenkassen kann man die AU abfotografieren, etwa mit seinem Smartphone, und dann einfach online hochladen. Manche Ärzte übernehmen sogar das Verschicken der Krankmeldung an die ensprechende Krankenkasse.

Text: / handwerksblatt.de

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