In 500ern baden können Azubis nirgendwo. Aber eine angemessen Vergütung steht ihnen gesetzlich zu.

In 500ern baden können Azubis nirgendwo. Aber eine angemessen Vergütung steht ihnen gesetzlich zu. (Foto: © natulrich/123RF.com)

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Azubi bekommt Nachzahlung, weil er zu wenig verdiente

Betriebsführung

Wie viel Geld steht Azubis zu? 80 Prozent des Branchen-Tariflohns müssen es schon sein – auch bei nicht tarif­gebundenen Betrieben. Das stellte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern klar.

Wie viel Geld Azubis während ihrer Ausbildung bekommen, kann unterschiedlich sein, zumindest in einem Betrieb, der nicht tarif­gebunden ist. Die Ausbildungs­vergütung darf aber das jeweilige Tarifniveau der Branche nicht um mehr als 20 Prozent unter­schreiten, sagt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Grund­sätzlich ist im Berufs­bildungs­gesetz (BBiG) geregelt, dass Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Ausbildungs­vergütung haben. Die Vergütung gilt regelmäßig nicht als angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarif­vertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Das gilt auch für nicht tarifgebundene Betriebe. Allzu weit darf die Vergütung auch hier nicht von den Tarif­verträgen entfernt sein. 

Der Fall

Ein angehender Kfz-Mecha­troniker bekam während seiner Ausbildung von 2018 bis 2021 im ersten Lehrjahr 450 Euro brutto monatlich. Stufenweise steigerte sich die Vergütung auf 600 Euro pro Monat im letzten Lehrjahr. Der Azubi verlangte später von seinem Arbeitgeber eine Nachzahlung von über 8.000 Euro. Er war der Ansicht, dass seine Ausbildungs­vergütung nicht angemessen war, weil sie nicht 80 Prozent der tariflich vorgesehenen Vergütung erreichte.

Das Urteil

Das Landesarbeitgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte sich auf die Seite des Azubis. Es verpflichtete den Arbeitgeber zur Nachzahlung von gut 8.400 Euro. Die sogenannte 80-Prozent-Regelung ist mittlerweile sogar in § 17 BBiG fest­geschrieben. Seit 2020 gilt darüber hinaus eine gesetzliche Mindest­vergütung. Azubis, die zum Beispiel 2023 ihre Lehre starten, haben Anspruch auf monatlich mindestens 620 Euro.

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Juni 2022, Az. 2 Sa 251/21 

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Text: / handwerksblatt.de

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