Auch lange Kältewellen zählen zur höheren Gewalt.

Auch lange Kältewellen zählen zur höheren Gewalt, die das Bauen verzögern kann. (Foto: © kadmy/123RF.com)

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Bau: "Schlechtwetter" gibt es nur selten

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Der Winter bedeckt Deutschland gerade mit Schnee und Eis, nachdem es lange stark geregnet hat. Das Wetter wird wieder für Verzögerungen auf den Baustellen sorgen. Was Bauhandwerker bei verlängerter Bauzeit tun müssen, erklärt ein Experte.

Auf wessen Kosten gehen die Pausen am Bau durch Frost und Schnee? Das Thema Witterung und Bauzeit regelt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in § 6 Abs. 2 Nr. 2. Danach gelten Wetterbedingungen, mit denen unter normalen Umständen gerechnet werden muss, nicht als Behinderung.

"Der Bauunternehmer hat also auch bei relativ schlechtem Wetter noch keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Bauzeit. Er muss den Bau trotz Schnee und Eis fristgerecht fertig stellen", erklärt Rechtsanwalt Claus Radziwill, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Was ist schlechtes Wetter?

Die VOB/B kennt allerdings Ausnahmen von dieser Regelung, unter anderem bei höherer Gewalt und unabwendbaren Umständen. Extrem schlechtes Wetter zählt dazu. Was das ist und ab wann darf sich der Bauunternehmer darauf berufen kann, hat die Rechtsprechung konkretisiert. Der Bundesgerichtshof hat schon 1973 ein Urteil gefällt (Az. VII ZR 196/72), in dem er genaue Vorgaben gemacht. Als besonderes Witterungsereignis gilt beispielsweise eine tägliche Niederschlagsmenge von 64 Millimeter pro Quadratmeter, wenn die maximale durchschnittliche Niederschlagsmenge bei 40 bis 50 Millimeter pro Quadratmeter am Tag liegt.

Auch lang anhaltende Kältewellen im Winter zählen zu diesen besonderen Witterungsereignissen. Wenn zum Beispiel THW und Bundeswehr ran müssen, um die Schneemassen zu bewältigen, dann ist von einem besonderen Wetterereignis auszugehen. In solch einem Fall verlängert sich die Bauzeit. Oder dann, wenn Arbeiten, von denen alles Weitere abhängt, wegen Frost nicht durchgeführt werden können – etwa Betonarbeiten.

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"Insgesamt allerdings sind solche besonderen Witterungsereignisse eher die Ausnahme. Als Beurteilungsgrundlage ziehen Rechtsexperten in der Regel die Mittelwerte des Wetterdienstes heran, und zwar über einen Zeitraum von zehn Jahren", weiß Fachanwalt Radziwill.

Unverzüglich den Bauherrn informieren

Tritt eine solche Situation ein, muss der Bauunternehmer den Bauherrn unverzüglich und schriftlich darüber informieren, dass er wegen der Witterung nicht weitermachen kann. Und er muss die Arbeiten unverzüglich fortsetzen, sobald es das Wetter wieder zulässt.

Praxistipp

"Weil gerade das Wetter immer wieder zu Konflikten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer führt, ist allen am Bau Beteiligten anzuraten, rechtzeitig im Vertrag detaillierte Regelungen festzuschreiben", rät der Experte.

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Text: / handwerksblatt.de

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