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HWK des Saarlandes | November 2024
Wirtschaftspolitik neu ausrichten
Die Handwerkskammer des Saarlandes wünscht sich von der Landespolitik konkrete Maßnahmen, die den Mittelstand und das Handwerk entlasten.
Für einen Arbeitsunfall kann auch der Bauherr in die Verantwortung genommen werden. (Foto: © Marcelo Sanchez/123RF.com)
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Mai 2016
Verletzt sich ein Kaminbauer beim Sturz von einem schlampig gebauten Gerüst, haftet der Bauherr für die Folgen.
Billig kann manchmal sehr teuer sein, musste ein Hausbesitzer jetzt erfahren. Sein schlecht errichtetes Baugerüst war so unsicher, dass ein Kaminbauer sich bei einem Sturz schwer verletzte. Nun muss er zahlen, weil er Unfallverhütungsvorschriften missachtete.
Der Fall: Von Schwarzarbeitern ließ der Bauherr sein Haus renovieren. Auf Weisung des äußerst sparsamen Auftraggebers errichteten die Schwarzarbeiter ein Baugerüst mit geliehenen Teilen – entgegen den Unfallverhütungsvorschriften ohne Aufstiegsleitern und Absturzsicherung. Der Mitarbeiter eines Kaminbauers lieferte später eine neue Kaminabdeckung. Auf Wunsch des Bauherrn stieg er auf das Gerüst und stürzte beim Abstieg vier Meter in die Tiefe. Die Berufsgenossenschaft kam für die Behandlung des schwer verletzten Mannes auf und verlangte anschließend vom Bauherrn 70 Prozent der Kosten ersetzt: Er sei für den Unfall verantwortlich, weil das Gerüst unsicher gewesen sei.
Mit seinem Gerüst habe der Sturz nichts zu tun, verteidigte sich der Bauherr. Der Mitarbeiter habe die falschen Schuhe getragen. Jedenfalls wäre sein Arbeitgeber verpflichtet gewesen, ihm für den Aufstieg zum Kamin der Teil des Arbeitsauftrags war – Sicherheitsausrüstung mitzugeben.
Das Urteil: Das Gericht nahm den Bauherrn in die Pflicht. Hätte der Kaminbauer tatsächlich einen Arbeitsauftrag des Chefs ausgeführt, müsste dieser für die Behandlungskosten mithaften, so das Urteil. Dann hätte auch der Arbeitgeber gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, weil er dem Mitarbeiter keine Schutzausrüstung mitgab. Der Verletzte sei aber nicht im Auftrag des Kunden auf den Kamin gestiegen.
Der Arbeitnehmer sei vielmehr einer Aufforderung des Bauherrn gefolgt, der ihn hinaufschickte – obwohl er wusste, wie fehlerhaft und wackelig das Gerüst errichtet war. Für den Arbeitsunfall hafte der Bauherr und nicht die Schwarzarbeiter, die das Gerüst nach seinen Vorgaben zusammenbauten. Fahrlässig habe er alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Dieses Fehlverhalten habe den Arbeitsunfall zumindest mitverursacht. Daher fordere die Berufsgenossenschaft zu Recht vom Bauherrn Schadenersatz. Davon seien 30 Prozent abzuziehen, weil dem Verletzten ein Mitverschulden anzurechnen sei.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. 1 U 1080/14
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