Möbel könen bei entsprechender Originalität unter den Schutz als angewandte Kunst fallen.

Möbel können bei entsprechender Originalität unter den Schutz als angewandte Kunst fallen. (Foto: © fabrikacrimea/123RF.com)

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BGH: Auch Möbel können urheberrechtlich geschützt sein

Der Bundesgerichtshof sieht auch Möbelstücke als potenziell vom Urheberrecht geschützt an. Ein schönes Design allein reicht dafür jedoch nicht aus.

Im Streit um das Designer-Möbelsystem USM Haller hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch Möbelstücke als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießen können. Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss nun erneut prüfen, ob dieser Schutz für das bekannte Möbelsystem greift.

Der Fall

Der Möbelhersteller USM Haller klagte gegen einen Nürnberger Konkurrenten, der im Internet nahezu identische Möbel vertreibt. Das Nürnberger Unternehmen bot zunächst Ersatzteile an, erweiterte sein Sortiment jedoch 2017 um vollständige Möbelsysteme.

Die USM-Regale zeichnen sich durch verchromte Rundrohre, kugelförmige Verbindungsknoten und farbige Metallplatten aus. USM beruft sich dabei auf den Schutz als Werk der angewandten Kunst. Der Möbelhersteller klagte auf Unterlassung und Schadenersatz wegen Nachahmung.

Wechselnde Urteile 

Der Fall durchlief mehrere Instanzen mit unterschiedlichen Urteilen. Das Landgericht Düsseldorf sprach USM 2020 urheberrechtlichen Schutz zu. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte diesen Schutz jedoch und stellte nur einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht fest.

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Der Bundesgerichtshof unterbrach das Verfahren, um beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Begriff des Werkes im Urheberrecht zu klären. Der EuGH entschied Ende 2025, dass für Alltagsgegenstände keine strengeren Kriterien als für andere Werkkategorien gelten dürfen.

Das Urteil

In seinem aktuellen Urteil stellte der Bundesgerichtshof (BGH) nun fest, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf den Urheberrechtsschutz für das USM-System nicht ausreichend geprüft habe. Maßgeblich sei, dass auch Gebrauchsgegenstände wie Möbel bei entsprechender Originalität unter den Schutz als angewandte Kunst fallen können. Entscheidend sei eine persönliche geistige Schöpfung mit eigenständiger Originalität, nicht allein die technische oder funktionale Gestaltung.

Der BGH betonte außerdem, dass spätere Entwicklungen wie die Ausstellung in Museen oder Anerkennung durch Fachkreise berücksichtigt werden dürfen. Die Beurteilung der Kreativität müsse für alle Werkarten einheitlich und objektiv erfolgen.

Erneute Prüfung am Oberlandesgericht Düsseldorf

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf muss nun klären, ob USM Haller als Werk der angewandten Kunst gilt. Wird dies bejaht, folgt die Prüfung, ob das Nürnberger Unternehmen die kreativen Elemente übernommen hat, die die Originalität des USM-Möbelsystems ausmachen. Ausschlaggebend sind die spezifischen schöpferischen Merkmale, nicht bloß einzelne Bauteile wie Rohre oder Kugeln.

Das OLG muss insbesondere die Ausstrahlung, Fachanerkennung und museale Präsenz des Möbelsystems berücksichtigen. Ein schönes Design allein reicht laut BGH für einen Urheberrechtsschutz jedoch nicht aus. Das sei nur der Fall, wenn konkrete kreative, für das Originalwerk typische Elemente übernommen wurden und im neuen Werk klar wiederzuerkennen seien, betont das Urteil.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 2026, Az. I ZR 96/22

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Text: / handwerksblatt.de

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