Bundestag beschließt Brückenteilzeit
Ab Januar 2019 haben Arbeitnehmer das Recht auf die sogenannte Brückenteilzeit. Das hat der Bundestag am 17. Oktober beschlossen. Wir erklären, was Betriebe beachten müssen.
Mitarbeiter haben ab 2019 ein Recht auf befristete Teilzeit. Und zwar ohne, dass sie dafür Gründe angeben müssen. Damit sollen Arbeitnehmer leichter in eine Vollzeitstelle zurückkehren können. Heißt das nun, dass bald alle Arbeitnehmer in Teilzeit abwandern können? Ecovis-Arbeitsrechtsexperte Gunnar Roloff erklärt, für welche Betriebe die neue Brückenteilzeit gilt und welche Alternativen Chefs ihren Mitarbeitern bieten können.
Eigentlich wollte die SPD nur Frauen aus der Teilzeitfalle holen. Daraus wurde jetzt das Recht auf befristete Teilzeit. Das Recht wird durch einen Zusatz im bisherigen Teilzeit- und Befristungsgesetz eingeführt und heißt Brückenteilzeit. Kleine Betriebe mit weniger als 46 Mitarbeitern sind nicht betroffen. Betriebe bis 200 Mitarbeiter müssen je 15 Mitarbeiter nur einem die Brückenteilzeit gewähren.
Kleinbetriebe sind ausgenommen
"Arbeitgeber sind davon wenig begeistert", sagt Arbeitsrechtsexperte Gunnar Roloff von Ecovis in Rostock. Doch er rät, erst einmal Ruhe zu bewahren, erläutert die Details und was bisher schon in Sachen Teilzeit gilt.
Für welche Betriebe die neue Brückenteilzeit gelten soll:
• Kleine Betriebe bis 45 Mitarbeiter sind vom Recht auf befristete Teilzeit ausgenommen.
• Für Betriebe mit 46 bis 200 Mitarbeitern sieht das Gesetz eine Quote vor: Damit sich nicht die gesamte Belegschaft in die Teilzeit verabschiedet, soll nur jeder 15. Mitarbeiter das Recht auf Teilzeit bekommen.
• In Großbetrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern besteht der Anspruch auf Brückenteilzeit uneingeschränkt für die gesamte Belegschaft.
Das sind die Details der neuen Regelung: Die Teilzeit kann zwischen einem und fünf Jahren dauern. Beantragen können sie Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Warum die Mitarbeiter die Arbeitszeit verringern wollen, müssen sie nicht angeben. Den Antrag auf Teilzeit müssen die Mitarbeiter mindestens drei Monate vor der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit stellen. Eine neue Brückenteilzeit ist nach Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit erneut möglich.
Betriebliche Gründe können vorgehen
Schon bisher hatten Mitarbeiter ein Recht auf Teilzeit. Dieses war bislang an zwei Bedingungen geknüpft:
1. Das Arbeitsverhältnis musste schon länger als sechs Monate bestehen und
2. der Arbeitgeber musste mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen.
Arbeitnehmer, die bisher in Teilzeit gingen, hatten kein Recht auf Wiedereinstieg in die Vollzeitbeschäftigung, wenn der Arbeitgeber das nicht wollte. Diese "Teilzeitfalle" wollte die Regierung beseitigen. Doch mit dem Recht auf Brückenteilzeit tut sie den Betrieben keinen Gefallen. "Wegen des Fachkräftemangels finden Betriebe aktuell sicherlich nur schwer Ersatz, wenn zu viele Mitarbeiter Teilzeit arbeiten wollen", sagt Experte Roloff. Wie bisher gilt auch für die Brückenteilzeit, dass ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Teilzeit nicht gewähren muss, wenn er hierfür betriebliche Gründe vorweisen kann.
Da das Thema Teilzeit nicht komplett neu ist, rät Roloff, dass Betriebe, wenn möglich, auch andere Lösungen zulassen. "Flexible Arbeitszeitmodelle oder Jahresarbeitszeitkonten können eine Überlegung sein, dann vermeiden die Mitarbeiter auch, dass sie wegen der Teilzeit weniger verdienen", sagt er und rät, "und vor allem miteinander reden." Denn für die Betriebe sei es einfach teuer, wenn sie voll ausgestattete Arbeitsplätze vorhalten und dafür auch Raummiete bezahlen müssen.
Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Handwerk übt Kritik
Das Handwerk sieht die neuen Regelungen nicht gern. Damit werde erneut tief in die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen eingegriffen, meint Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks. Die Personaleinsatzplanung gerade in mittelständischen Betrieben werde damit weiter erschwert.
Text:
Rainer Fröhlich /
handwerksblatt.de
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