Corona: Besonders gefährdete Beschäftigte schützen
Für Betriebsinhaber, die Mitarbeiter beschäftigen, die zur sogenannten SARS-CoV-2-Risikogruppe gehören, hat das Bundesarbeitsministerium eine Handreichung veröffentlicht.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) spricht von Gruppen, die ein erhöhtes Risiko haben, bei einer SARS-CoV-2-Infektion, an einem schweren Verlauf der Krankheit zu leiden. Ein Risiko, das laut RKI von vielen Einflüssen und Kombinationsmöglichkeiten abhängt. Das stellt Betriebsinhaber, die Mitarbeiter beschäftigen, die zu dieser sogenannten Risikogruppe gehören, in Sachen Arbeitsschutz vor besondere Herausforderungen.
Zur ihrer Unterstützung hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) die kostenlose Broschüre "Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten" veröffentlicht, die Interessierte auf der Webseite des Ministeriums herunterladen können.
Gefahren im Einzelfall einschätzen und entsprechende Maßnahmen treffen
Darin finden Arbeitgeber Hinweise, wie sie die individuellen Risiken ihrer Beschäftigten einschätzen können, denn diese sind auch in Zeiten von Corona nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Vorerkrankungen zu nennen.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge steht die individuelle Aufklärung über die Gefahren der eigenen Tätigkeit und den Schutzmaßnahmen zudem grundsätzlich allen Beschäftigten zu. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind dabei auch Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen.
Gefährdungsbeurteilung anpassen
Für die Arbeitgeber bedeutet das im Fall von Covid-19, bei der Gefährdungsbeurteilung zunächst zu berücksichtigen, ob der jeweilige Beschäftigte bei seiner Tätigkeit einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren, etwa weil er viel und nahen Kontakt mit Kunden hat.
Dementsprechend muss er Maßnahmen treffen, um das Risiko zu minimieren. Dazu können Schutzmaßnahmen wie Plexiglasscheiben, Maskenpflicht oder Aufklärung über wichtige Hygieneregeln sein. Dabei gilt wie sonst auch im Arbeitsschutz das sogenannte TOP-Prinzip: Zuerst werden technische Maßnahmen wie Trennscheiben umgesetzt, dann organisatorische wie unterschiedliche Pausen für Beschäftigte zur Einhaltung der Abstandsregel und zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Masken.
TOP-Prinzip einhalten
Die Broschüre gibt Hinweise, wie Betriebsinhaber gegebenenfalls ihre Gefährdungsbeurteilung anpassen müssen, nach welchen Kriterien sie die Risiken individuell einschätzen und dementsprechende Maßnahmen ergreifen können. Auch Anleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind enthalten.
Quelle: BMAS
Text:
Melanie Dorda /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben