Corona: Laufzeit der Steuerstundung prüfen
Wegen der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen die zinslose Steuerstundung beantragt. In der Regel läuft das nach drei Monaten aus. Lesen Sie, was Sie jetzt tun können!
Wegen der Corona-Krise haben viele Unternehmen bei ihrem Finanzamt eine zinslose Stundung von fälligen Steuern beantragt. Das ist auch noch bis 31. Dezember 2020 möglich.
Unternehmer, die den Antrag aber schon im April gestellt haben, sollten jetzt prüfen, ob die vorübergehende Steuerstundung in Kürze ausläuft. Das ist in vielen Fällen nach drei Monaten der Fall. Dann würde die Zahlung fällig.
Entscheidung liegt im Ermessen des Finanzamtes
Betroffene sollten überlegen beziehungsweise sich mit ihrem Steuerberater absprechen, ob sie einen Antrag auf Anschlussstundung, also eine Verlängerung der Stundung, stellen wollen. Darin muss man erneut die wirtschaftlichen Verhältnisse und die weitere Betroffenheit von der Corona-Krise darlegen.
Solche zinslosen Anschlussstundungen wegen der Corona-Pandemie sind ebenfalls bis 31. Dezember 2020 möglich. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des zuständigen Finanzamtes. Idealerweise schreibt man dazu, ob eine Ratenzahlung möglich ist.
HintergrundBetroffene Unternehmer und Selbstständige können bis 31. Dezember 2020 um zinslose Steuerstundungen für Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer bitten. Auch die Herabsetzung der Vorauszahlung und des Steuermessbetrags für Gewerbesteuervorauszahlungen kann man bei seinem Finanzamt beantragen. Alle Maßnahmen sollen dazu dienen, dass die Betriebe mit Liquidität ausgestattet sind.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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