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Corona: Pauschbeträge für Sachentnahmen 2021 angepasst

Der ermäßigte Steuersatz für Speisen in der Gastronomie gilt über den 30. Juni hinaus bis Ende 2022. Das hat auch Einfluss auf die Pauschbeträge für den Eigenverbrauch. Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Werte für 2021 veröffentlicht.

Bäcker und Konditoren, Fleischer und Speiseeishersteller, Obstverkäufer, Gaststätten und Getränkehändler müssen für den Privatverbrauch ihrer Produkte einen bestimmten Betrag versteuern. Das Bundesfinanzministerium hat am 15. Juni die Werte für das erste und das zweite Halbjahr 2021 veröffentlicht. Wegen der Corona-Krise gilt noch bis Ende 2022 der ermäßigte Steuersatz auf Speisen in der Gastronomie, das hat auch Einfluss auf die Pauschbeträge für den Eigenverbrauch im zweiten Halbjahr

Das sind die neuen Werte für das erste und zweite Halbjahr 2021

Hinweis: Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) wird nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse angesetzt.

Der jeweilige Pauschbetrag gilt für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die Hälfte angesetzt.

Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer vom 1. Januar bis 30. Juni 2021:

Gewerbezweig ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
Bäckerei 664 154 818
Fleischerei/Metzgerei 637 255 892
Gaststätten      
a) mit Abgabe kalter Speisen 731 376

 1.107

b) mit Abgabe kalter und warmer Speisen 1.247 443 1.690
Getränkeeinzelhandel 54 155  209
Café und Konditorei 637 269  906
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren, Eier (Eh.)
302 41  343
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
617 309  926
Obst, Gemüse, Südfrüchte, Kartoffeln (Eh).
141  121  262

Alle Angaben in Euro und ohne Gewähr. 

Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021:

Gewerbezweig ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
Bäckerei 664 154 818
Fleischerei/Metzgerei 637 255 892
Gaststätten      
a) mit Abgabe kalter Speisen 731 376

 1.107

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b) mit Abgabe kalter und warmer Speisen 1.247 443 1.690
Getränkeeinzelhandel 54 155  209
Café und Konditorei 637 269  906
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren, Eier (Eh.)
302 41  343
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
617 309  926
Obst, Gemüse, Südfrüchte, Kartoffeln (Eh).
141  121  262

Alle Angaben in Euro und ohne Gewähr. 

Die Pauschbeträge werden anhand der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke jedes Jahr neu festgesetzt. Diese Regelung soll der Vereinfachung dienen. Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (etwa individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) sind nicht zugelassen.

Ausnahme: Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen. 

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Text: / handwerksblatt.de

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