Die Corona-Prämie gehört nach § 850 a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Arbeitnehmerin.

Die Corona-Prämie gehört nicht zum pfändbaren Einkommen der Arbeitnehmerin. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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Corona-Sonderzahlung darf nicht gepfändet werden

Betriebsführung

Zahlt ein Chef seinen Mitarbeitern freiwillig eine Corona-Prämie, ist diese als Erschwerniszulage nicht pfändbar, sagt das Bundesarbeitsgericht.

Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, seinen Mitarbeitern freiwillig eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn sie eine tatsächliche Erschwernis bei der Arbeit ausgleichen soll.

Der Fall

Der Inhaber einer Gaststätte zahlte einer Küchenhilfe im September 2020 neben dem Monatslohn von 1.350 Euro brutto und Sonntagszuschlägen von 66,80 Euro brutto eine Corona-Prämie von 400 Euro. Gegen die Frau lief seit 2015 ein Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter hatte für September 2020 einen Nettoverdienst von 1.440,47 Euro der Arbeitnehmerin errechnet und verlangte vom Chef einen – aus seiner Sicht – pfändbaren Betrag von 182,99 Euro netto. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung.

Der Insolvenzverwalter ist der Auffassung, dass die Corona-Prämie pfändbar sei. Denn anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber in § 150 a Abs. 8 Satz 4 SGB XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, bestehe hier keine Regelung über eine Unpfändbarkeit. Es handele sich hier auch nicht um eine unpfändbare Erschwerniszulage. Er klagte gegen den Arbeitgeber auf Zahlung.

Das Urteil

Die Klage des Insolvenzverwalters wurde von allen Instanzen abgewiesen. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah keinen Anspruch auf Zahlung des geforderten Betrags. Die Corona-Prämie gehöre nach § 850 a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Arbeitnehmerin. Der Wirt wollte mit der Prämie eine tatsächliche Erschwernis bei der Arbeit kompensieren, so die Erfurter Richter. Die Prämie überstieg auch nicht den Rahmen des Üblichen, stellte das BAG fest.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2022, Az. 8 AZR 14/22 

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Text: / handwerksblatt.de

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