Darlehen für den Azubi: nur schriftlich
Gibt der Chef seinem Auszubildenden einen Kredit, muss das in der korrekten Schriftform festgehalten werden. Denn es handelt sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag.
Bei Abschluss eines Darlehensvertrages mit seinem Arbeitgeber ist auch der Arbeitnehmer grundsätzlich Verbraucher. Deshalb muss der Vertrag eine bestimmte Form einhalten: Beide Parteien müssen die Vertragsurkunde unterzeichnen oder es müssen wechselseitig unterschriebene, inhaltlich übereinstimmende Urkunden vorliegen.
Der Fall
Ein Friseur gab seinem Lehrling ein Darlehen in Höhe von 3.800 Euro. Nach der Kündigung durch den Auszubildenden forderte der Arbeitgeber das Geld zurück – plus Zinsen in Höhe von 6,99 Prozent.
Das Urteil
Das Gericht stellte fest, dass kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen war. Der Kredit sei ein Verbraucherdarlehen, das dem Gewerbetrieb des Arbeitgebers zuzurechnen sei. Die hierfür vorgeschriebene Schriftform – wechselseitig unterschriebene Vertragsurkunde – sei nicht eingehalten worden, sodass der Vertrag nichtig sei.
Der ehemalige Azubi schulde allerdings die Rückgabe der 3.800 Euro wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung. Weil der Darlehensvertrag nichtig sei, könne der Ex-Chef aber den vertraglichen Zinssatz von 6,99 Prozent nicht verlangen. Geschuldet sei lediglich der gesetzliche Zinssatz von 5 Prozent über dem Basiszinssatz der EZB.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2016, Az.: 1 Sa 97/15
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben