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HWK Koblenz | Juni 2025
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden. (Foto: © Bundesverfassungsgericht, lorenz.fotodesign, Karlsruhe)
Vorlesen:
Juli 2017
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Das umstrittene Tarifeinheitsgesetz hat im Kern Bestand. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies am 11. Juli 2017 die Klagen mehrerer Gewerkschaften weitgehend ab. Allerdings muss der Gesetzgeber den Schutz kleiner Gewerkschaften nachbessern, damit deren Interessen "nicht einseitig vernachlässigt" und dem Gesetz "Schärfen genommen werden", heißt es in dem Urteil. Zwei der acht Richter trugen das Urteil nicht mit und gaben Sondervoten ab, weil sie das Gesetz für verfassungswidrig halten.
Das Gesetz bestimmt, dass bei konkurrierenden Tarifverträgen in einem Betrieb künftig allein der Vertrag der mitgliederstärksten Gewerkschaft gilt. Nun muss der Gesetzgeber die Regelung bis Ende 2018 nachbessern. Bis dahin darf der Tarifvertrag einer kleinen Gewerkschaft durch den einer großen nur verdrängt werden, "wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat". Geklagt hatten unter anderem der Marburger Bund, die Vereinigung Cockpit und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 11. Juli 2017, Az. 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16
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