Die Verkäuferin konnte wegen des Lockdowns nicht arbeiten.

Wegen des Lockdowns konnte der Laden nicht öffnen. (Foto: © stokkete/123RF.com)

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Der Chef muss im Lockdown keinen Lohn zahlen

Betriebsführung

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb wegen eines staatlichen Lockdowns schließen, trägt er nicht das Risiko. Das heißt, er muss seinen Minijobbern keine Vergütung zahlen. Das sagt das Bundesarbeitsgericht und spricht von einer Lücke im Sozialversicherungssystem.

Muss ein Betrieb wegen eines staatlichen Lockdowns zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. Er muss seinen Beschäftigten keine Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zahlen. So hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt.

Der Fall

Die Unternehmer betreibt einen Handel mit Nähmaschinen. Seine Verkäuferin arbeitet als Minijobberin für monatlich 432 Euro. Im April 2020 war das Geschäft wegen des Lockdowns vom 23. März 2020 geschlossen. Deshalb konnte die Frau nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Sie verlangt Zahlung ihres Entgelts für April 2020, weil der Arbeitgeber im Annahmeverzug sei. Die Angestellte argumentiert, für die Schließung trage der Unternehmer das Betriebsrisiko.

Die Vorinstanzen hatten der Frau den Lohn zugesprochen. Ebenso hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem ähnlichen Fall geurteilt.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. Die Verkäuferin habe für April 2020 keinen Anspruch auf Entgelt nach dem Prinzip des Annahmeverzugs, erklärten die Richter. Der Unternehmer trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn – wie hier –  zum Schutz der Bevölkerung vor Covid-19 durch behördliche Anordnung nahezu flächendeckend alle Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiere sich nicht das in einem Betrieb angelegte Betriebsrisiko.

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Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage.

Daher sie es auch Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der finanziellen Nachteile der Beschäftigten zu sorgen, die durch den hoheitlichen Eingriff entständen. Dies sei zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt. Soweit ein solcher Ausgleich – wie bei der Minijobberin – nicht erfolge, gründe dies auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Dass die Frau keinen anderen Ausgleich bekomme, führe jedoch nicht zu einer arbeitsrechtlichen Zahlungspflicht des Betriebs.

Kurzarbeit nicht für Minijobber

"Die Einführung von Kurzarbeit ist nur möglich, wenn es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Geringfügig Beschäftigte erfüllen daher nicht die persönlichen Voraussetzungen der Kurzarbeit", erläutert Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott.

"Die Entscheidung ist von enormer Bedeutung für Unternehmen. Wird ein Betrieb zur Schließung verpflichtet und können die Mitarbeiter nicht beschäftigt werden, haben sie keinen Anspruch auf Lohnzahlung", so der Arbeitsrechtler. "Das Urteil ist zu einem Fall einer Minijobberin ergangen", schränkt Fuhlrott ein. "Ob man diese Grundsätze auch auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigte übertragen kann, bleibt abzuwarten", meint Fuhlrott. "Vom Grundsatz her steht dem aber nichts entgegen."

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021, Az. 5 AZR 211/21 

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Text: / handwerksblatt.de

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