Kunden dürfen künftig eigene Behälter im Lokal befüllen lassen.

Kunden dürfen künftig auch eigene Behälter im Lokal befüllen lassen. (Foto: © piksel/123RF.com)

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Die neue Mehrweg-Pflicht kommt bald

Betriebsführung

Restaurants und Cafés müssen ab Januar 2023 immer auch Mehrwegbehälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Für kleine Betriebe gibt es aber Ausnahmen.

Restaurants und Cafés müssen ab dem 1. Januar 2023 immer auch Mehrwegbehälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Betroffen im Handwerk sind in erster Linie Bäcker, Konditoren und Fleischer, die solche Produkte in ihren Cafés oder Imbissen verkaufen. Eine Ausnahme gilt aber für Betriebe, in denen höchstens fünf Mitarbeiter tätig sind mit einer Ladenfläche nicht über 80 Quadratmetern. Diese müssen es ihren Kunden aber ermöglichen, eigene Behälter zu befüllen.

Praktisch ergeben sich für die betroffenen Betriebe zwei Möglichkeiten: Sie können entweder eigene Mehrwegverpackungen anschaffen, oder mit einem entsprechenden Anbieter zusammenarbeiten. Gerade die letztere Lösung ist bereits häufiger bei liefernden Gastronomiebetrieben oder Lieferdiensten anzutreffen. Zwar darf auf die Mehrwegverpackung ein angemessenes Pfand erhoben werden, Essen und Getränke dürfen aber in der Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder schlechteren Bedingungen angeboten werden als in der Einwegverpackung.

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Deutschland muss EU-Vorgaben umsetzen

Die bald in Kraft tretenden Regelungen beruhen auf europäischen Vorgaben, die in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Die sogenannte Einwegkunststoff-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/904) gibt vor, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Abfallpolitik der EU eine dauerhafte Verminderung bestimmter Einwegkunststoffartikel herbeizuführen, "die zu einer deutlichen Trendumkehr beim steigenden Verbrauch führt". Die Maßnahmen müssen laut der Richtlinie bis 2026 gegenüber 2022 eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs der jeweiligen Artikel im jeweiligen Mitgliedstaat führen. Diese Anforderung will der deutsche Gesetzgeber mit den Regelungen im Verpackungsgesetz umsetzen.

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Sowohl der Zentralverband des Deutschen Handwerks als auch das Bäcker- und Fleischerhandwerk kritisierten die neuen Regeln bereits während des Gesetzgebungsprozesses. Die verpflichtende Einführung von Mehrwegalternativen für bestimmte Einwegverpackungen zum gleichen Preis sei eine zusätzliche Belastung.

Regeln für große Betriebe (mit mehr als fünf Mitarbeitern und über 80 Quadratmetern Fläche)

Wenn ein Betrieb für Essen und Getränke To-Go-Einwegverpackungen aus Kunststoff anbietet, muss er eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten.

• Möglichkeit 1: Der Betrieb kann eigene Mehrwegverpackungen kaufen, die beispielsweise aus Kunststoff oder Glas sind.

• Möglichkeit 2: Der Betrieb kann mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, das Mehrwegverpackungen anbietet (Pool-Mehrwegsystem).

Gleiche Chancen für Mehrweg und Einweg

  • Essen und Getränke in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein.
  • Für Essen und Getränke in Einwegverpackungen dürfen keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen gegeben werden.
  • Auf Mehrwegverpackungen darf ein Pfand erhoben werden.
  • Betriebe müssen gut sichtbare und lesbare Informationen zu den Mehrwegverpackungen anbringen, beispielsweise auf Schildern oder Plakaten.
  • Betriebe müssen Mehrwegverpackungen, die sie ausgeben, wieder zurücknehmen.
  • Es gibt Regeln (Hygienebestimmungen) für die Rücknahme, Reinigung und Ausgabe der Becher oder Schalen.
  • Betriebe müssen benutzte Verpackungen getrennt sammeln; sie dürfen nicht in die Nähe von Lebensmitteln gestellt werden.

Regeln für kleine Betriebe (mit weniger als fünf Mitarbeitern und 80 Qaudratmetern Fläche)

  •  Die Betriebe müssen Essen und Getränke auf Wunsch ihrer Kund:innen in Becher oder Schalen füllen, die von diesen mitgebracht werden.
  • Die Betriebe müssen auf gut sichtbaren und lesbaren Informationstafeln darauf hinweisen, dass sie Essen oder Getränke in mitgebrachte Gefäße abfüllen.
  • Die Betriebe haben keine Verantwortung dafür, dass die mitgebrachten Gefäße zum Transport von Lebensmitteln geeignet sind.
  • Beim Befüllen der Gefäße müssen die geltenden Hygienebestimmungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beachtet werden.

Verpackungsregister Betriebe können ihre Registrierung > hier online im Register LUCID durchführen. Weitere Informationen sind unter anderem > hier auf der Website der ZSVR zu finden. Eine Übersicht zur Abgrenzung der Verpackungen mit und ohne Systembeteiligungspflicht finden Sie > hier.

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Text: / handwerksblatt.de