Elektronische Bilanz kann für Kleinbetriebe unzumutbar sein
Für Kleinstbetriebe kann die elektronische Übermittlung der Bilanz an das Finanzamt ein unzumutbarer Aufwand sein. Das Finanzgericht Münster erlaubte einer Firma, die Unterlagen weiterhin in Papierform zuzuschicken.
Für Kleinstbetriebe kann eine E-Bilanz unzumutbar sein. Sie können auf Antrag davon befreit werden, urteilte das Finanzgericht Münster.
Der Fall
Geklagt hatte eine kleine Dienstleistungsfirma. 2015 betrug ihr Umsatz etwa 70.000 Euro, der Gewinn nur 300 Euro. In diesem Jahr übermittelte die Firma ihre Bilanz plus Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch ans Finanzamt mit einem Computerprogramm. Das kostete den Geschäftsführer der GmbH vier Arbeitstage – ein unzumutbarer Aufwand, meinte er. Deshalb beantragte er beim Finanzamt, die Firma im Jahr darauf von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung zu befreien.
Er erklärte, dass die Buchhaltungssoftware seiner Firma sei mit den Vorgaben der Finanzverwaltung für die Bilanzübermittlung nicht kompatibel sei. Einen Steuerberater mit einer E-Bilanz zu beauftragen, koste über 2.000 Euro. Alternativ die Software umzustellen, wäre ein riesiger Arbeitsaufwand, von den jährlichen Mehrkosten ganz zu schweigen.
Die Steuerbehörde wies ihn ab. Für die Finanzverwaltung habe die automatisierte Überprüfung der E-Bilanz Vorteile, lautete der Bescheid. Der Geschäftsführer klagte.
Das Urteil
Das Finanzgericht Münster stellte sich auf die Seite des Kleinbetriebs. Auf Antrag könne das Finanzamt "auf eine elektronische Übermittlung verzichten, um unbillige Härten" zu vermeiden erklärten die Richter. So stehe es im § 5 b Absatz 2 Einkommensteuergesetz. Dazu sei die Behörde sogar verpflichtet, wenn eine E-Bilanz wirtschaftlich unzumutbar sei.
So liege der Fall hier. Die GmbH habe keinen Steuerberater und verfüge selbst nicht über die technischen Mittel, um eine E-Bilanz zu erstellen. Die Firma habe für die Buchführung 2010 ein Computerprogramm angeschafft, mit dem sie einen Jahresabschluss erstellen könne. Das Programm verfüge aber nicht über den IT-Standard, der für die elektronische Übermittlung einer E-Bilanz nötig wäre. Technisch "aufzurüsten" wäre für die GmbH nur mit erheblichem Aufwand möglich. Das zu fordern, sei bei einem Kleinstbetrieb mit geringem Umsatz und geringem Gewinn unverhältnismäßig. Genau solche Betriebe habe der Gesetzgeber mit der Härtefallregelung schützen wollen, so das Urteil.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 28. Januar 2021, Az. 5 K 436/20 AO
Elektronische Registrierkasse Keine Finanzamts-Schätzung bei kleinen Fehlern in der Kassenführung! Lesen Sie > hier mehr.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben