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HWK Trier | September 2026
Verleihung: Landesehrenpreis Genusshandwerk
Auszeichnung mit Rahmenprogramm am 20. September im Herzen der Stadt rückt die Vielfalt des Bäcker- und Fleischerhandwerks ins Rampenlicht.
Ziel des Elterngelds ist, die partnerschaftliche Betreuung des Kindes wirtschaftlich abzusichern. (Foto: © fantasista/123RF.com)
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8. November 2023
Das Elterngeld Plus wird auch dann gezahlt, wenn ein Elternteil während der Bonusmonate für längere Zeit krank wird und keine Lohnfortzahlung erhält. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Zusätzliche vier Monate Elterngeld Plus bekommen Eltern, wenn beide ihr Kind betreuen und gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten (sogenannte Partnerschaftsbonusmonate). Bei einer Erkrankung von Mutter oder Vater galt bisher, dass das Elterngeld Plus nur bis zum Ende der Lohnfortzahlung – sechs Wochen – gezahlt wird. Das besagen die Richtlinien des Bundesfamilienministeriums zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte nun, dass das Elterngeld Plus auch dann weiter gezahlt wird, wenn die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall endet.
Ein Vater war kurz nach Beginn der Partnerschaftsbonusmonate erkrankt und über das Ende der Lohnfortzahlung hinaus arbeitsunfähig. Daher hatte die Behörde das Elterngeld Plus für die vollen vier Monate zurückgefordert.
Das Bundessozialgericht entschied, dass Eltern das Elterngeld Plus erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit nach einer Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird. Es betonte, dass eine andere Auslegung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dem Ziel des Elterngelds Plus widerspreche, die partnerschaftliche Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit beider Eltern wirtschaftlich abzusichern.
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Bundessozialgericht, Urteil vom 7. September 2023, Az. B 10 EG 2/22 R
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