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HWK Münster | Juni 2026
KI-Sprechtag: individuelle Beratung
Am 8. Juli von 9 bis 12 Uhr bietet die Handwerkskammer Münster gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen einen KI-Sprechtag an.
Eltern können pro Kind bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Für sie gilt ein besonderer Kündigungsschutz. (Foto: © photobac/123RF.com)
Vorlesen:
Wer Elternzeit in mehreren Teilen nimmt, ist bei jedem einzelnen Abschnitt vor einer Kündigung geschützt, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Und zwar auch dann, wenn er mehrere Abschnitte mit nur einem Schreiben beantragt.
Acht Wochen vor ihrer Elternzeit dürfen Arbeitgeber Beschäftigten nicht mehr kündigen. Teilen Arbeitnehmer ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte auf, gilt dieser Kündigungsschutz vor jedem Abschnitt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Hintergrund: Eltern können pro Kind bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Es gilt dann der besondere Kündigungsschutz aus § 18 BEEG. Eltern entscheiden selbst, wie sie die Zeit aufteilen und können sie auch in mehreren Abschnitten nehmen.
Ein Vater arbeitete seit dem 1. Juli 2024 bei seiner Arbeitgeberin. Am 23. Juli 2024 beantragte er Elternzeit für vier Zeiträume bis zum 10. Juli 2027. Im zweiten Zeitraum wollte er zusätzlich in Teilzeit arbeiten. Die Arbeitgeberin gab zuerst grünes Licht. Danach kündigte sie ihm aber zum 31. Oktober 2024. Zu diesem Zeitpunkt war der Mann noch nicht in Elternzeit. Er klagte gegen die Kündigung, weil er meinte, dass der Kündigungsschutz bereits galt, weil er die Elternzeit ab dem 11. November 2024 beantragt hatte.
Wie schon das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Hamm stellte sich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) auf die Seite des Vaters. Es erklärte die Kündigung für unwirksam. Sobald der Arbeitnehmer Elternzeit beantragt, gilt der Kündigungsschutz besondere Kündigungsschutz aus § 18 BEEG – frühestens acht Wochen vor Beginn. Der Arbeitgeber darf dann nicht mehr kündigen. Das gilt auch in der Probezeit.
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Abschnitte Elternzeit beantragt, beginnt der Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Abschnitt, so das BAG. Sonst könnte der Arbeitgeber kurz vorher kündigen, und der Schutz während der Elternzeit würde ins Leere laufen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2026, Az. 2 AZR 213/25
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