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HWK Trier | März 2026
ÖKO 2026 für Bauherren und Sanierer
Ob akuter Sanierungsbedarf, Neubaupläne oder einfach der Wunsch nach mehr Wohnkomfort – die Messe liefert Ideen, Lösungen und Kontakte aus einer Hand.
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Vorlesen:
Februar 2016
Stellt ein Energieberater einen fehlerhaften Energienachweis aus, muss er trotzdem nicht für die falsch dimensionierte Heizung geradestehen.
Der Nachweis, dass ein Gebäude den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) entspricht, ersetzt keinesfalls die Heizlastberechnung eines Heizungsbauers.
Der Fall: Der EnEV-Nachweis, den ein Bauherr von seinem Energieberater erhalten hatte, war fehlerhaft. Auf Basis von dessen Berechnungen zum Wärmebedarf ließ der Kunde im Einfamilienhaus eine Wärmepumpen-Heizungsanlage mit zu geringer Leistung einbauen. Im Winter musste er zusätzlich Elektro-Heizungen einsetzen. Deshalb verlangte der Bauherr vom Energieberater 10.000 Euro als Vorschuss für die Mängelbeseitigung: So viel sollte es kosten, die falsch dimensionierte Heizungsanlage umzurüsten.
Die Entscheidung: Auf Schadenersatz habe er keinen Anspruch, entschieden Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt. Denn der EnEV-Nachweis des Energieberaters vor Baubeginn solle die energetische Qualität des Gebäudes belegen. Er habe nicht die Funktion, die optimale Art der Heizung zu ermitteln. Das könne nur die Heizlastberechnung eines Fachmannes leisten.
Auf eine Heizlastberechnung hätte der Auftraggeber nicht verzichten dürfen. Sie unterscheide sich prinzipiell vom EnEV-Nachweis, der gar nicht dafür tauge, die Heizungsanlage richtig zu dimensionieren. Deshalb ergebe sich aus dem Fehler des Energieberaters kein Anspruch auf Entschädigung – obwohl dieser Fehler den Bauherrn dazu verleitet habe, eine unzureichend dimensionierte Heizungsanlage installieren zu lassen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Dezember 2014, Az. 18 U 38/14
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