Fotografen, die das Abbilden ihrer Fototapete verhindern wollen, müsse auf die eingeschränkte Nutzung ausdrücklich hinweisen oder eine gesonderte Lizenz vereinbaren.

Fotografen, die das Abbilden ihrer Fototapete verhindern wollen, müsse auf die eingeschränkte Nutzung ausdrücklich hinweisen oder eine gesonderte Lizenz vereinbaren. (Foto: © belchonock/123RF.com)

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Fototapete: Ihr Kauf gibt auch das Recht, Bilder davon zu zeigen

Wirbt ein Hotel mit Bildern eines Zimmers, auf denen eine Fototapete zu sehen ist, kann der Fotograf der Tapete keinen Schadensersatz verlangen. Denn seine Urheberrechte sind nicht verletzt, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Ein Fo­to­graf mahnte Ho­te­ls ab, die Fo­tos von Zimmerwänden zeigen, die mit sei­ner Fo­to­ta­pe­te be­klebt sind. Er blieb vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ohne Erfolg. Beim Kauf einer Fototapete erwirbt der Käufer stillschweigend auch ein Nutzungsrecht an ihr, stellten die Richter klar. Das Fotografieren von Räumen und die Verbreitung der Fotos im Internet sei erlaubt.

Der Fall

In den Wellness-Räumen eines Hotels sind Fototapeten angebracht. Mit Bildern dieser Räume hat die Hotelbesitzerin ihr Haus und das Wellness-Angebot online beworben. Der Fotograf schickte ihr eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts, denn sie habe die Fotos unberechtigt vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht.

Das Urteil

Die Hotelbesitzerin durfte die Aufnahmen aus ihrem Hotel auf ihrer Website und in Hotelbuchungsportalen nutzen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Sie habe weder Urheberrechte des Fotografen noch dessen Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Letzteres sei schon deshalb nicht der Fall, weil die Tapeten ohne Urheberbezeichnung auf den Markt gekommen sei, der Fotograf habe somit auf die Nennung als Urheber verzichtet.

Onlinefotos sind heutzutage üblich

Die Hotelbetreiberin habe durch den Kauf der Fototapete auch das Recht erworben, den damit dekorierten Raum zu fotografieren, stellten die Richter fest. Sie dürfe diese Fotos auch im Internet veröffentlichen. Heutzutage sei es sowohl im Geschäftsleben als auch privat üblich, Fotos von Räumen zu machen. Dies gelte auch für Räume mit Fototapeten, denn dieses Verhalten sei "im Digitalzeitalter üblich".

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Hätte die Käuferin um diese schwere Einschränkung der Nutzung gewusst, hätte sie die Fototapete niemals gekauft, argumentiert das Gericht. "Die Fototapeten wären schlicht unverkäuflich". Daran hätte wohl auch der Fotograf kein Interesse. Wenn er das Abbilden verhindern wolle, müsse auf die eingeschränkte Nutzung ausdrücklich hinweisen oder eine gesonderte Lizenz vereinbaren.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2024, Az. 20 U 56/23

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Text: / handwerksblatt.de

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