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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
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Fotografen, die das Abbilden ihrer Fototapete verhindern wollen, müsse auf die eingeschränkte Nutzung ausdrücklich hinweisen oder eine gesonderte Lizenz vereinbaren. (Foto: © belchonock/123RF.com)
Vorlesen:
September 2024
Wirbt ein Hotel mit Bildern eines Zimmers, auf denen eine Fototapete zu sehen ist, kann der Fotograf der Tapete keinen Schadensersatz verlangen. Denn seine Urheberrechte sind nicht verletzt, urteilte der Bundesgerichtshof.
Ein Fotograf mahnte Hotels ab, die Fotos von Zimmerwänden zeigen, die mit seiner Fototapete beklebt sind. Er blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Beim Kauf einer Fototapete erwirbt der Käufer stillschweigend auch ein Nutzungsrecht an ihr, stellten die Richter klar. Das Fotografieren von Räumen und die Verbreitung der Fotos im Internet sei erlaubt. Die Veröffentlichung sei durch eine stillschweigende Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt.
In den Räumen eines Hotels sind Fototapeten angebracht. Mit Bildern dieser Räume hat die Hotelbesitzerin ihr Haus online beworben. Der Fotograf schickte ihr eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts, denn sie habe die Fotos unberechtigt vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht.
Die Hotelbesitzerin durfte die Aufnahmen aus ihrem Hotel auf ihrer Website und in Hotelbuchungsportalen nutzen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Sie habe weder Urheberrechte des Fotografen noch dessen Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Letzteres sei schon deshalb nicht der Fall, weil die Tapeten ohne Urheberbezeichnung auf den Markt gekommen sei, der Fotograf habe somit auf die Nennung als Urheber verzichtet.
Die Hotelbetreiberin habe durch den Kauf der Fototapete auch das Recht erworben, den damit dekorierten Raum zu fotografieren, stellten die Richter fest. Sie dürfe diese Fotos auch im Internet veröffentlichen. Heutzutage sei es sowohl im Geschäftsleben als auch privat üblich, Fotos von Räumen zu machen. Dies gelte auch für Räume mit Fototapeten, denn dieses Verhalten sei im Digitalzeitalter üblich. Die Veröffentlichung der Fotos sei durch eine stillschweigende Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt.
Hätte die Käuferin um diese schwere Einschränkung der Nutzung gewusst, hätte sie die Fototapete niemals gekauft. Wenn der Fotograf das Abbilden verhindern wolle, müsse auf die eingeschränkte Nutzung ausdrücklich hinweisen oder eine gesonderte Lizenz vereinbaren.
Außerdem können sich auch Dritte auf eine konkludente (stillschweigende) Einwilligung des Fotografen berufen, wenn ihre Nutzung aus objektiver Sicht als üblich anzusehen sind, stellte der Bundesgerichtshof im Fall einer Web- und Medienagentur klar. In diesem parallel entschiedenen Verfahren hatte die Agentur ein Bildschirmfoto der von ihr gestalteten Internetseite eines Tenniscenters veröffentlicht. Den dort abgebildeten Gastraum des Tenniscenters zierte eine Fototapete.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. September 2024, Az. I ZR 141/23 u.a.
Zu einem anderen Fall: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2024, Az. 20 U 56/23
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