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Fotograf kann im Nachhinein mehr Geld verlangen

Bekommt der Fotograf nur ein kleines Honorar für ein Portrait, das die Kundin später intensiv für Produktwerbung nutzt, kann er eine Nachzahlung verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Weil eine Firma mit seinem Portrait der Inhaberin vielfältige Werbung macht und erhebliche Einnahmen erzielt, er aber nur ein kleines Pauschalhonorar bekam, verlangte der Fotograf mehr Geld. Der Bundesgerichtshof sieht Hinweise darauf, dass er eine zusätzliche Vergütung fordern könnte. Jetzt muss das Oberlandesgericht München die Höhe der Zahlung ermitteln. 

Der Fall

Ein Berufsfotograf fotografierte 2011die Geschäftsführerin eines Unternehmens, das Nahrungsergänzungsmittel verkauft. Er bekam dafür pauschal 180 Euro. Nach eigenen Angaben ging er davon aus, dass das Bild lediglich auf einem Trainingsplan abgedruckt werden sollte. Später zeigte sich aber, dass ein Ausschnitt des Fotos als Porträt auf den Verpackungen zahlreicher Produkte erschien, die über drei verschiedene Online-Shops vertrieben werden. Die Geschäftsführerin nutzte das Bild zudem auf ihrer eigenen Webseite und in einem Teleshopping-Kanal zur Präsentation der Produkte. 

Daraufhin verlangte der Fotograf Auskunft über die Einnahmen der Firma seit 2016. Grund ist § 32 d Urheberrechtsgesetz (UrhG), wonach der Vertragspartner mindestens einmal jährlich über Umfang und Erträge der Nutzung Auskunft erteilen muss. Diese Auskunft ist Voraussetzung dafür, nach § 32 a UrhG eine Nachvergütung zu verlangen – und zwar dann, wenn das vereinbarte Entgelt im weiteren Verlauf als unverhältnismäßig niedrig erscheint. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) hatte er Erfolg.

Dagegen legte der Kunde Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

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Das Urteil

Das höchste deutsche Zivilgericht erkannte nun ebenfalls klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Fotografen und den später erzielten Einnahmen der Kundin. Der Urheber sei grundsätzlich an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werks angemessen zu beteiligen.

Die Richterinnen und Richter definierten, in welchen Fällen § 32 d UrhG eine Nachvergütung ausschließt, weil das Werk im Hinblick auf das Gesamtwerk nur nachrangig ist. Dabei sei entscheidend, wie stark der Urheber oder die Urheberin das Werk geprägt habe. Aber auch die Bedeutung des Fotos für die Gesamtwertschöpfung der Kundin sei zu berücksichtigen, betonten sie. 

Foto war Marketinginstrument

Die Nutzung des Portraitfotos als Werbung habe das OLG zu Recht als erheblich eingeordnet, urteilte der BGH: Das Bild erschien auf den Verpackungen von 25 Produktkategorien, die über drei verschiedene Online-Shops vertrieben wurden. Das Foto wurde als Marketinginstrument eingesetzt. Denn die abgebildete Person vermittelt den Verbraucherinnen und Verbrauchern durch ihr Gesicht, ihren Namen und ihre Expertise den Eindruck, für die Qualität und Wirksamkeit der Nahrungsergänzungsmittel einzustehen

Auch wenn der genaue Beitrag des Fotos zu den Verkaufserlösen nicht bestimmt werden könne, muss nun das OLG München, an das der BGH den Fall zurückverwies, den Wert nach § 287 ZPO schätzen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2025, Az. I ZR 82/24

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Text: / handwerksblatt.de

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