Das Bauunternehmen hatte mit einer Stolperkante eine Gefahr für Fußgänger geschaffen. Das verstieß gegen die Verkehrssicherungspflicht.

Das Bauunternehmen hatte mit einer Stolperkante in der Teerdecke eine Gefahr für Fußgänger geschaffen. Damit verstieß es gegen seine Verkehrssicherungspflicht. (Foto: © blasbike/123RF.com)

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Fußgängerin stürzt an Asphaltkante und bekommt Schmerzensgeld

Weil eine Frau über die frisch geteerte Kante eines Gehwegs stürzte, muss das Bauunternehmen ihr Schmerzensgeld zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Wird ein Fußweg gebaut oder saniert, darf es keine Stolperkante geben. Sonst muss vor der Gefahr gewarnt werden. Wer über eine drei Zentimeter hohe Asphaltkante stürzt, kann Anspruch auf Schmerzensgeld gegen das Bauunternehmen haben. 

Der Fall

An einem Friedhof wurde der Gehweg erneuert. Das Bauunternehmen hatte die Tragschicht und die Deckschicht des Teerbelags entfernt. Nach rund 200 Metern war allerdings erst die Tragschicht aufgebracht, die Deckschicht noch nicht. An dieser Kante mit einem Höhenunterschied von drei bis fünf Zentimetern stürzte eine Fußgängerin und erlitt einen Beinbruch, der operiert werden musste. Sie war längere Zeit in der Klinik und in einer Reha und musste Schmerzmittel nehmen. Daher verlangte sie Schmerzensgeld von dem ausführenden Bauunternehmen.

Das Urteil

Das Gericht sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro zu sowie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von rund 8.400 Euro. Eine Kante auf einem Gehweg in Laufrichtung sei besonders gefährlich, so das Gericht. Das Bauunternehmen habe die Gefahrenlage geschaffen. Es hätte die Fußgänger davor warnen müssen. Die Gefahrenstelle hätte abgesichert werden müssen. Daher liege ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor.

Zwar müssten Fußgänger die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so annehmen, wie sie erkennbar sind und müssten auch mit typischen Gefahren rechnen. Die Gefährlichkeit habe sich aber hieraus ergeben, dass es eine Absatzkante gab, die in Laufrichtung inmitten des Gehwegs verlief. Dies sei ungewöhnlich und die Klägerin hätte nicht damit rechnen müssen.

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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 26. November 2020, Az. 2 U 437/19

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein 

Text: / handwerksblatt.de

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