Ein Räuchermännchen - typische Holzkunst aus dem Erzgebirge. (Foto: © reisezielinfo/123RF.com)

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Geografische Angabe: Europaweiten Schutz jetzt beantragen

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Solinger Messer, Meissener Porzellan, Kölnisch Wasser oder Jenaer Glas: Hersteller können jetzt beim Deutschen Patent- und Markenamt europaweiten Schutz durch eine geografische Angabe beantragen.

Hersteller handwerklicher und industrieller Produkte, die einen Bezug zu einer bestimmten Region haben, können für die Namen ihrer Produkte erstmals beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) europaweiten Schutz als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) beantragen.

Zum Beispiel für Holzkunst aus dem Erzgebirge, Kölnisch Wasser, Solinger Messer, Jenaer Glas, Mittenwalder Geigen, Krawatten aus Krefeld oder Schweinfurter Kugellager.

Hintergrund ist eine Verordnung der Europäischen Union aus dem Jahr 2023; nun ist die deutsche Regelung in Kraft getreten (geregelt im Geoschutzreformgesetz). Bisher gab es diesen Schutz nur für für Wein (etwa Ahrtaler Landwein), Spirituosen (wie zum Beispiel Bayerischer Bärwurz) und landwirtschaftliche Erzeugnisse beziehungsweise Lebensmittel – in Deutschland unter anderem Nürnberger Lebkuchen, Schwarzwälder Schinken, Allgäuer Emmentaler oder Thüringer Rostbratwurst.

Zum Antrag: Der Antrag wird elektronisch eingereicht beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) über das Portal:  GIportal des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO).

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"Wir freuen uns, dass wir als Anlaufstelle für unsere deutschen Hersteller dabei helfen können, regionale Kultur und Wirtschaftskraft zu stärken", sagt DPMA-Präsidentin Eva Schewior. "Geschützte Herkunftsangaben untermauern die Bedeutung regionaler Erzeugnisse und schaffen Bewusstsein für ihren Wert. Zudem helfen sie dabei, traditionelles Know-how in den entsprechenden Regionen zu erhalten, Wertschöpfung zu steigern und Arbeitsplätze vor Ort zu sichern."

Geschützt werden können laut DPMA alle Produkte, die von Hand gefertigt oder standardisiert und unter Verwendung von Maschinen hergestellt werden.

Darunter fallen unter anderem 

  • Uhren,
  • Schneidwaren,
  • Stoffe,
  • Porzellan,
  • Holzwaren,
  • Schmuck,
  • Textilien,
  • Instrumente,
  • Natursteine oder
  • Glas. 

Voraussetzung für den Schutz als geografische Angabe ist, dass das Erzeugnis aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammen muss. "Die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses muss im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sein", heißt es.

Zudem müsse wenigstens einer der Produktionsschritte innerhalb des geografischen Gebiets durchgeführt werden. 

Das Prüfverfahren ist zweistufig. Erst prüft das DPMA den Antrag und leitet ihn, wenn er erfolgreich war, an das EUIPO – das Amt der EU für geistiges Eigentum  im spanischen Alicante – weiter. Veröffentlicht werden die Produkte dann im elektronischen Unionsregister des EUIPO. 

Anträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse – bisher in der Zuständigkeit des DPMA – werden künftig bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eingereicht.

Quelle: DPMA

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Text: / handwerksblatt.de

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