Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen, sagt das Oberverwaltungsgericht von NRW.

Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen, sagt das Oberverwaltungsgericht von NRW. (Foto: © Piotr Adamowicz/123RF.com)

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Gericht stoppt Einbaupflicht für Smart Meter

Die intelligenten Stromzähler – auch Smart Meter genannt – die derzeit im Umlauf sind, genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das hat das Oberverwaltungsgericht von NRW entschieden und die Pflicht zum Einbau gestoppt.

Die aktuell verfügbaren Smart Meter sind nicht rechtskonform und sollen daher nicht eingebaut werden. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden.

Hintergrund: Mit smarten Stromzählern können nicht nur die Zählerstände automatisch digital und verschlüsselt an die Stromerzeuger ermittelt werden. Denkbar ist auch eine Steuerung des Stromverbrauchs je nach Versorgungslage. Bis zum Jahr 2032 sollen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Energiewende alle analogen Stromzähler durch digitale Stromzähler ersetzt werden. Dafür ist eine Lizenzierung der neuartigen Stromzähler durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) notwendig.

Nach Ansicht der OVG-Richter ist eine Verfügung des BSI voraussichtlich rechtswidrig. Mit dieser Verfügung hat das Amt festgestellt, dass es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen (Smart-Meter-Gateways) auszurüsten. Diese Feststellung beruht auf der Annahme, dass inzwischen auf dem Markt bestimmte, von verschiedenen Herstellern entwickelte intelligente Messsysteme verfügbar sind, die den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Interoperabilität (Funktionalität) genügen. Die Feststellung der technischen Möglichkeit löste bundesweit zum einen für Messstellenbetreiber (insbesondere Stadtwerke) die Pflicht aus, ihre Messstellen innerhalb gewisser Zeiträume mit diesen intelligenten Messsystemen auszurüsten. Zum anderen bewirkte die Feststellung faktisch ein Verwendungsverbot für andere Messsysteme.

Bereits verbaute Systeme müssen nicht ausgetauscht werden

Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde eines Unternehmens aus Aachen, das auch andere Messsysteme vertreibt, die Vollziehung der Allgemeinverfügung ausgesetzt. Das hat zur Folge, dass nun vorläufig weiterhin andere Messsysteme eingebaut werden dürfen. Wichtig für Handwerker und Endkunden: Bereits verbaute intelligente Messsysteme müssen nicht ausgetauscht werden!

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Systeme erfüllen gesetzliche Anforderungen nicht

Grund für die Entscheidung ist, dass die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Sie seien hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und in Technischen Richtlinien normierten Interoperabilitätsanforderungen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert. Diese Messsysteme können laut Gericht auch nicht zertifiziert werden, weil sie die Interoperabilitäts-Anforderungen nicht erfüllen.

Dass sie den Anforderungen der Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 des BSI genügten, reiche nicht. Die Anlage VII sei nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standardisierung nicht erfolgt sei. Die Anlage VII sei auch materiell rechtswidrig, weil sie hinsichtlich der Interoperabilitäts-Anforderungen hinter den gesetzlich normierten Mindestanforderungen zurückbleibe. Bestimmte Funktionalitäten, die intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz zwingend erfüllen müssten, sehe die Anlage VII nicht vor.

Gesetzgeber muss einschreiten

Dies habe unter anderem zur Konsequenz, dass Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Gesetz mit intelligenten Messsystemen auszurüsten seien, nicht ausgestattet werden könnten. Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten. Seien die dortigen Mindestanforderungen nicht erfüllbar, müsse der Gesetzgeber tätig werden.

Oberverwaltungsgericht von NRW, Eilbeschluss vom 4. März 2021, Az. 21 B 1162/20 (Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren, eine Klage gegen die Verfügung des BSI, ist noch beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 9 K 3784/20 anhängig. Außerdem sind beim OVG noch etwa 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern, insbesondere Stadtwerken, anhängig, in denen das Gericht in Kürze entscheiden wird.) 

Das BSI erklärte zu dem Eilbeschluss des OVG: "Nachdem das Verwaltungsgericht Köln in der Vorinstanz noch zugunsten des BSI entschieden hatte, kommt die Entscheidung des OVG für das BSI überraschend. Die Entscheidung des OVG Münster erging im vorläufigen Rechtsschutz, die Hauptsacheentscheidung durch das VG Köln steht noch aus. Das BSI wird daher die Entscheidungsgründe des OVG eingehend prüfen und hofft, die Bedenken des OVG im Hauptsacheverfahren umfassend entkräften zu können."

 Was ist ein Smart Meter? Ein intelligentes Messsystem – auch Smart Meter genannt – besteht aus zwei Elementen: einem digitalen Stromzähler und einem Kommunikationsmodul, das die Datenübertragung ermöglicht. Der digitale Stromzähler ersetzt den alten analogen Stromzähler. Er wird auch als moderne Messeinrichtung bezeichnet und kann mit einem Kommunikationsmodul verbunden werden. Erst durch dieses Kommunikationsmodul – auch Smart-Meter-Gateway genannt – wird eine moderne Messeinrichtung zu einem intelligenten Messsystem (Smart Meter). Das intelligente Messsystem ermittelt den Stromverbrauch, speichert und verarbeitet die Daten. Es ermöglicht die Datenübertragung in beide Richtungen.

Informationen für die ElektrohandwerkeDie Installation und Einbindung von Smart Metern in ein intelligentes Stromnetz gehört zu den wichtigen Geschäftsfeldern der e-handwerklichen Fachbetriebe, betont der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH).  Informationen des ZVEH finden Sie > hier 

Text: / handwerksblatt.de

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