Hörgeräte: Irreführende Werbung zur Reparatur ist unzulässig
"Wussten Sie, dass nach 6 Jahren Ihre Reparaturpauschale für Ihre Hörlösung endet?" Diese und andere Werbeaussagen eines Hörakustikers waren irreführend und somit rechtswidrig, urteilte das Landgericht Bochum.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bochum waren verschiedene Werbeaussagen eines Hörakustikers irreführend. Er wurde verurteilt, diese nicht mehr zu veröffentlichen.
Der Fall
Ein Hörakustiker hatte auf Flyern mit dem folgenden Satz geworben: "(…) wussten Sie, dass nach 6 Jahren Ihre Reparaturpauschale** für Ihre Hörlösung endet? Tauschen Sie daher jetzt Ihre Altgeräte gegen neue Hörgeräte aus und genießen Sie innovative Technik und besten Service".
Die Sternchen wurden auf der Rückseite wie folgt aufgelöst: "** Während einer Laufzeit von 6 Jahren unterstützen die gesetzlichen Krankenkassen die Reparatur von Basis-Hörgeräten mit einer Reparaturpauschale."
Außerdem hatte er in seiner Werbung geschrieben, dass Kunden beim Kauf eines aufzahlungsfreien sogenannten Null-Euro-Gerätes eine Geschenkkarte im Wert von 50 Euro für eine große Supermarktkette erhalten. Bestandskunden versprach er zusätzlich einen entsprechenden Gutschein für den Fall einer "Neukundenwerbung".
Hierin sah die Wettbewerbszentrale eine unzulässige Irreführung der Kunden und mahnte den Hörakustiker ab.
Das Urteil
Das Landgericht Bochum gab der Wettbewerbszentrale recht und verurteilte den Hörakustiker, die Werbung zu unterlassen.
Bei den Gutscheinen handele es sich um unzulässige Zugaben nach § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG), so das Urteil.
Die Die Werbeaussage zu der Reparaturpauschale sei irreführend, somit wettbewerbswidrig und daher ebenfalls unzulässig. Sie erwecke den falschen Eindruck, dass nach Ablauf von sechs Jahren keinerlei Reparaturkosten mehr von der Krankenkasse übernommen würden. Tatsächlich werden notwendige Reparaturen aber auch weiterhin von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Von Laien könne auch nicht erwartet werden, dass sie den Unterschied zwischen Reparaturpauschale einerseits und Erstattung der Reparaturkosten andererseits erkennen und diesen zutreffend erfassen.
Die Irreführung werde auch nicht durch den Sternchen-Hinweis beseitigt, dass nach dem Ende der Reparaturpauschale gegebenenfalls für Reparaturen eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen sei. Dies betreffe nur den Anbieter der Reparatur, also den Hörakustiker, und nicht den Verbraucher.
Landgericht Bochum, Urteil vom 25. Juni 2024, Az. I-12 O 93/23, nicht rechtskräftig
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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