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HWK Trier | August 2025
Standortvorteil trifft Nachhaltigkeit
Die Wirtschaftsförderung der Stadt Trier bietet eine Informationsveranstaltung zum Quartiers- und Wärmekonzept am Standort parQ54 in Trier an.
Im Schaufenster Hörgeräte nur auszustellen, ist rechtens. (Foto: © kzenon/123RF.com)
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Mai 2017
Hörgeräte dürfen im Schaufenster ohne Preisangabe ausgestellt werden. Das ist rechtmäßig, entschied der Bundesgerichtshof.
Ware (hier Hörgeräte) darf der Händler im Schaufenster seines Geschäftes präsentieren, ohne den Preis auszuzeichnen. Der Unternehmer verstößt damit nicht gegen Recht, sagt der Bundesgerichtshof.
Die Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt eigentlich: "Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise, einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Gesamtpreis) anzugeben."
Der BGH ist aber der Ansicht, dass bei der reinen Präsentation der Ware im Schaufenster – hier waren es Hörgeräte –, bei der kein Preis angegeben wird, kein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung oder der EU-Richtlinie 98/6/EG vorliegt. Für eine reine Warenpräsentation ohne Preisangabe gelte daher nicht das Preisauszeichnungsgebot der PAngV, erklärte das Gericht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2016, Az.: I ZR 29/15
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