2020 ist für viele Arbeitnehmer das Jahr des Homeoffice. Anfang 2021 wird sich das kaum ändern. Deshalb soll es eine Homeofficepauschale geben für diejenigen, die wegen der Corona-Pandemie am Küchentisch oder im Wohnzimmer arbeiten.

2020 ist für viele Arbeitnehmer das Jahr des Homeoffice. Anfang 2021 wird sich das kaum ändern. Deshalb soll es eine Homeofficepauschale geben für diejenigen, die wegen der Corona-Pandemie am Küchentisch oder im Wohnzimmer arbeiten. (Foto: © Anna Bizoń/123RF.com)

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Homeoffice-Pauschale, Ehrenamt und Corona-Bonus

Betriebsführung

Der Bundesrat hat zahlreichen neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt. Dazu gehören die Homeoffice-Pauschale, die Stärkung des Ehrenamts, steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und die Verlängerung des Corona-Bonus bis Juni 2021.

Wer im Homeoffice arbeitet, kann 2020 und 2021 mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Zwei Tage nach dem Bundestag hat am 18. Dezember 2020 auch der Bundesrat zahlreichen neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt. Dazu gehört auch die neue Homeoffice-Pauschale.

Danach können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen. Die Pauschale kann immer dann in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Etwa, wenn man kein abgetrenntes Arbeitszimmer hat, sondern nur eine Arbeitsecke im Wohnzimmer.

Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

Verlängert bis Ende 2021 wird mit dem Gesetz unter anderem die Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben.

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Vereine und Ehrenamtliche werden gestärkt

Vereine und Ehrenamtliche sollen gestärkt werden. Vorgesehen ist eine Erhöhung der Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.

Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk, und Ortsverschönerung aufgenommen.

Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 gilt.

Steuerfreie Sachbezugsgrenze wird 2022 erhöht

Weiterhin wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 auf 50 Euro erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022.  Für sogenannte Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geben.

Steuerfreier Corona-Bonus: Frist bis Juni 2021 verlängert

Beim steuerfreien Corona-Bonus bis zur Höhe von 1.500 Euro gibt es eine Fristverlängerung. Die Steuerbefreiung war bisher bis zum 31 Dezember 2020 befristet. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert.

Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen. In der Begründung wird klargestellt, dass die Fristverlängerung nicht dazu führt, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden könne. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages werde gestreckt, erläutert die Koalition in den Antrag.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiter steuerfrei

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei.  

Entlastung für Alleinerziehende

Die Entlastung für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 Euro, die im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz befristet eingeführt worden war, wird verlängert. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fort gilt.

Mieterschutz

Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen verbessert sich die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum: Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen die Miete erhöhen.

Nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten kann das Jahressteuergesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden und überwiegend am Tag darauf in Kraft treten. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zur Entscheidung zugeleitet.

Text: / handwerksblatt.de

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