Vorteile gibt es unter anderem bei der Anschaffung kleinerer Solarstromanlagen.

Vorteile gibt es unter anderem bei der Anschaffung kleinerer Solarstromanlagen. (Foto: © Stork Media/ZEP-Team/Check and Work)

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Weg frei für Entlastungen bei PV-Anlagen, Arbeitszimmer und Co.

Betriebsführung

2023 werden etliche Änderungen im Steuerrecht in Kraft treten. Es gibt Erleichterungen etwa beim Homeoffice, bei Photovoltaik-Anlagen und dem Wohnungsbau. Der Bundesrat hat grünes Licht für das Jahressteuergesetz gegeben. Aber es gibt auch Schattenseiten.

Ein großes Bündel an Steueränderungen hat die Bundesregierung mit dem Jahressteuergesetz 2022 geschnürt. Und das Paket fällt deutlich größer aus als in den Vorjahren. In seiner letzten Sitzung vor der Weihnachtspause hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, nachdem zuletzt noch einige Änderungen vorgenommen waren. 

Das Steuer-Paket bringt einige Steuervorteile unter anderem für den Mietwohnungsbau, den Betrieb und die Installation kleiner Solarstromanlagen und das Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer.

Keine höheren Freigrenzen

Allerdings kann es aufgrund von Änderungen im Bewertungsgesetz teilweise zu höheren Steuern bei der Übertragung von Immobilienvermögen bei Erbschaften und Schenkungen kommen. Eine Regelung, die stark in der Kritik steht.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) äußerte Bedauern darüber, dass sich Bundestag und Bundesrat nicht auf eine Erhöhung der Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer einigen konnten, die von einigen Ländern und von Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) gefordert wurden. Die Diskussion darüber wird voraussichtlich weitergehen. Der Handwerksverband will sich in der Debatte einbringen, denn höhere Erbschafts- und Schenkungssteuern belasten auch die Unternehmensnachfolge

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Für Unternehmen in der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft sieht das Gesetz zudem eine Übergewinnabgabe als "Energiekrisenbeitrag" vor.

Das sind die wichtigsten Neuerungen aus Sicht des Handwerks 

Ertragsteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen

Die neue Ertragsteuerbefreiung für kleiner PV-Anlagen gilt bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022. Das heißt, Einnahmen aus kleinen Solarstromanlagen sind seit Jahresanfang 2022 steuerfrei. 

Dies gilt für Anlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt (kW) peak auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien und bis zu einer Leistung von 15 kW (peak) auf sonstigen Gebäuden je Wohn- und Gewerbeeinheit. Für die Steuerbefreiung ist es nicht entscheidend, ob das Mischgebäude überwiegend Wohnzwecken dient.

Gewerbebetriebe profitieren also auch davon. Die Steuerbefreiung ist auf 100 kW (peak) pro Unternehmen (pro Kapitalgesellschaft oder pro Mitunternehmerschaft) begrenzt.

Ab 2023 muss man außerdem für den Kauf und die Installation von Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt und Stromspeichern keine Umsatzsteuer (19 Prozent) mehr zahlen.

Abschreibung von Wohngebäuden

Der lineare AfA-Satz  für die Abschreibung von Wohngebäuden wird von zwei auf drei Prozent erhöht. Und zwar ein halbes Jahr früher als zunächst vorgesehen. Der neue AfA-Satz gilt schon ab 1. Januar 2023 und nicht erst ab dem kommenden Sommer.

Die Möglichkeit der Abschreibung eines Gebäudes nach einer tatsächlichen Nutzungsdauer bleibt entgegen früherer Planungen bestehen, wenn diese kürzer ist als der sich durch den Ansatz der AfA-Sätze ergebene Zeitraum. Der ZDH und andere Verbände hatten sich dafür eingesetzt.

Mietwohnungsbau

Die Neuregelung der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau gilt erst für neue Wohnungen, für die zwischen 2023 bis 2026 ein Bauantrag oder eine Bauanzeige gestellt wird (§ 7b EStG).  "Die Sonderabschreibung wird allerdings zukünftig daran gekoppelt, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse / Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt", berichtet der ZDH. Voraussetzung ist das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG).

Die Baukosten für Wohnungen, die aufgrund der bisherigen Regelung gebaut wurden, durften bislang 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Diese Grenze wird auf 4.800 Euro angehoben.

Die Deckelung der Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung wird je Quadratmeter Wohnfläche von 2.000 Euro auf 2.500 Euro angehoben, so der ZDH.

Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

Seit dem Beginn der Corona-Pandemie arbeiten immer mehr Menschen ganz oder teilweise im Homeoffice. Die Bundesregierung erleichtert die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers.

Fall 1: Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Dann kann man wählen, ob man 1.260 Euro als Jahrespauschale geltend machen möchte. Individuelle Aufwendungen können dann nicht mehr einzeln nachgewiesen werden. Alternativ kann man tatsächliche Aufwendungen ansetzen. 

"Die Jahrespauschale wird allerdings für jeden vollen Kalendermonat gekürzt, wenn die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht im gesamten Kalenderjahr vorlegen haben", berichtet Ecovis-Steuerberaterin Juliane Kahlich.

Fall 2: Man arbeitet tageweise im Homeoffice weil dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat aber kein abgetrenntes Arbeitszimmer. Dafür wurde die zu Corona eingeführte Homeoffice-Pauschale entfristet und auf sechs Euro pro Tag angehoben. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind ebenfalls 1.260 Euro im Jahr möglich.

Inflationsausgleich

Der Sparerpauschbetrag steigt von 801 Euro auf 1.000 Euro oder bei Ehegatten/Lebenspartnern von 1.602 Euro auf 2.000 Euro.

Der Ausbildungsfreibetrag steigt von  924 Euro auf 1.200 Euro.  

Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Arbeitnehmerpauschbetrag, auch Werbungskostenpauschale genannt, bei der Einkommensteuer wird  auf 1.230 Euro erhöht. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Alleinerziehende

Der steuerliche  Entlastungsbetrags für Alleinerziehende steigt um 252 Euro auf 4.260 Euro.

Rentenbeiträge

Rentenbeiträgen werden schon ab 2023 statt ab 2025 voll steuerlich berücksichtigt. "Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt - die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten - ist in Arbeit", schreibt die Bundesregierung. Diese Regelung werde zwar etwas später umgesetzt, soll aber auch ab 2023 gelten.

Dezember-Soforthilfe wird teilweise versteuert

Der finanzielle Vorteil aus den Dezember-Abschlagszahlungen für Gas und Wärme wird für einige Steuerzahler besteuert. Die Versteuerung erfolgt laut Bundesregierung im Jahr der Endabrechnung – also in dem auf das Verbrauchsjahr folgende Steuerjahr 2023. Die Besteuerung soll nur höhere Einkommen betreffen (Soli-Zahler); eine Freigrenze soll dies sicherstellen. 

 Quellen: ZDH; Ecovis; Bundesregierung; HB-Recherche

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Text: / handwerksblatt.de

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