Keine Herabsetzung des Krankentagegeldes!
Eine nebulöse Klausel der Krankenversicherung, die auf Kürzung des Tagegelds bei geringerem Einkommen hinausläuft, ist unwirksam. Das sagt jetzt auch das Oberlandesgericht Koblenz.
Eine Klausel, die das Krankentagegeld herabsetzt, wenn der versicherte Selbstständige weniger verdient, ist unwirksam, hat der Bundesgerichtshof im Sommer 2016 entschieden (Az. IV ZR 44/15). Eine ähnliche Klausel eines anderen Versicherungsunternehmens kassierte anschließend das Oberlandesgericht Koblenz.
Der Fall: Der Versicherungsvertrag des Selbstständigen enthielt im Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Krankentagegeld die folgende Klausel: „Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitpunkt vorsieht.“ Das Unternehmen kürzte seine Leistungen an den später erkrankten Versicherungsnehmer und berief sich auf diese Klausel.
Das Urteil: Die Richter stellten sich auf die Seite des Versicherten: Die Regelung ist wegen Intransparenz unwirksam. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne der Klausel nicht entnehmen, von welcher Dauer eine Einkommensminderung nach Vertragsschluss sein muss, um dem Versicherer die Anpassung zu ermöglichen.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 8. Februar 2017, Az. 10 U 727/15
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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