In das Register werden Unternehmen eingetragen, die bestimmte Wirtschaftsdelikte, etwa Korruption oder Steuerhinterziehung begangen haben.

In das Register werden Unternehmen eingetragen, die bestimmte Wirtschaftsdelikte, etwa Korruption oder Steuerhinterziehung begangen haben. (Foto: © Elnur Amikishiyev/123RF.com)

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Keine Vergabe mehr an unehrliche Firmen!

Das Wettbewerbsregister ist seit dem 1. Juni 2022 in Betrieb. Es soll verhindern, dass korrupte und betrügerische Unternehmen öffentliche Aufträge bekommen.

Seit dem 1. Juni 2022 ist das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt vollständig in Betrieb. Öffentliche Auftraggeber müssen bei Ausschreibungen damit prüfen, ob Unternehmen Rechtsverstöße begangen haben. Solche Firmen müssen sie dann von der Vergabe ihrer Aufträge ausschließen. Eingetragen in das elektronische Register werden Unternehmen, die wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte, etwa Korruption oder Steuerhinterziehung, bestraft wurden.

Bislang waren die öffentlichen Auftraggeber vor allem auf Selbsterklärungen der sich bewerbenden Unternehmen und Abfragen bei den vereinzelt existierenden Korruptionsregistern der Bundesländer angewiesen. Die Abfragen bei den Landeskorruptionsregistern entfallen damit.

Selbstauskunft für Firmen und Privatpersonen möglich

Neu ab dem 1. Juni ist auch die Möglichkeit für Unternehmen und natürliche Personen, Auskünfte über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters einzuholen, sie haben also einen Anspruch auf Selbstauskunft. Auch amtliche Verzeichnisstellen können das Register für die Präqualifizierung von Unternehmen von nun an konsultieren. Für eine Übergangszeit von drei Jahren besteht noch die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen.

Seit dem 1. Dezember 2021 sind die entsprechenden Behörden verpflichtet, eintragungsrelevante Rechtsverstöße an das Bundeskartellamt zu melden. Seitdem hatten Auftraggeber die Möglichkeit, das Wettbewerbsregister auf freiwilliger Basis abzufragen. Nun ist dies zur Pflicht geworden.

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Im Einzelnen gilt ab dem 1. Juni Folgendes:

  • Öffentliche Auftraggeber sind in Vergabeverfahren ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber greift die Abfragepflicht ab Erreichen der Schwellenwerte, die auch für die Anwendbarkeit des EU-Vergaberechts maßgeblich sind.
  • Unternehmen und natürliche Personen haben die Möglichkeit, auf Antrag eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters (Selbstauskunft) zu erhalten.
  • Stellen, die ein amtliches Verzeichnis nach Artikel 64 der EU-Vergaberichtlinie (Richtlinie 2014/24/EU) für die Zwecke der Präqualifizierung führen erhalten auf Antrag und mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens eine Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters.

Handwerk kritisiert Kostenpflicht

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kritisiert, dass die Selbstauskunft für Unternehmen kostenpflichtig ist, die Registerbehörde nach eigenem Ermessen Gutachten zu Selbstreinigungsmaßnahmen verlangen kann und die Sachkunde des dafür notwendigen Gutachters nicht definiert ist.

Quellen: BMWK, Bundeskartellamt, ZDH

Text: / handwerksblatt.de

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