Keine Verzugspauschale für verspäteten Lohn
Zahlt ein Arbeitgeber den Lohn zu spät aus, muss er keine Pauschale von 40 Euro für den Verzug drauflegen. Das Bundesarbeitsgericht hat entsprechende Urteile von Landesarbeitsgerichten aufgehoben.
Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat entschieden, dass ein Chef, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, keinen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro leisten muss. Anderslautende Urteile von Landesarbeitsgerichten (LAG) hob es auf.
Seit 2014 steht einem Gläubiger bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des Verzugsschadens auch eine Pauschale in Höhe von 40 Euro zu. Im Arbeitsrecht war lange umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung hier auch gilt. Das LAG Köln hatte diese Rechtsfrage zugunsten der Arbeitnehmer gelöst (Az.12 Sa 524/16), ebenso das LAG Düsseldorf (Az. 8 Sa 284/17).
Das Bundesarbeitsgericht sieht das anders und hat nun ein klärendes Grundsatzurteil gefällt: Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf die 40 Euro, denn die spezielle arbeitsrechtliche Regelung des § 12 a ArbGG sei vorrangig und schließe eine pauschale Kostenerstattung für Verzug aus.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2018, Az. 8 AZR 26/18
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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