Im kommenden Jahr steigt die Grenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung. Bei Kleinunternehmern wird bei Lieferungen und Leistungen im Inland keine Umsatzsteuer erhoben. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Geregelt ist das in Paragraf 19 des Umsatzsteuergesetzes.
Ab 1. Januar können Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 22.000 Euro (zuvor 17.500 Euro) nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt, die Kleinunternehmerregelung wählen.
Handwerk kritisiert "unfairen Wettbewerb"
Die Anhebung der Kleinunternehmergrenze ist Teil des dritten Bürokratieentastungsgesetzes (BEG III) vom 22. November 2019. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hatte sich im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens deutlich dagegen ausgesprochen. Der ZDH kritisiert den unfairen Wettbewerb "zu Lasten der etablierten Betriebe" – speziell im Friseurhandwerk aber auch im haushaltsnahen Baubereich, bei dem die Materialien vom Auftraggeber gestellt werden.
"Bei noch so knapper Kalkulation kann ein Betrieb, der eine Büroinfrastruktur vorhält, Ausbildungsplätze anbietet und wo der Betriebsinhaber noch dazu an seine Altersvorsorge denkt, den Preisnachteil von 19 Prozent gegenüber den Kleinunternehmern nicht ausgleichen", so der ZDH im Sommer. Eine Anhebung der Umsatzgrenzen des Paragrafen 19 im Umsatzsteuergesetz würde diesen unfairen Wettbewerb weiter verschärfen."
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) wiederum hat sich hingegen lange für die Anhebung eingesetzt. 68.400 Steuerpflichtige seien von der Neuregelung und der damit verbundenen Bürokratieerleichterung betroffen, schreibt der Verband
Was bedeutet das für den Veranlagungszeitraum 2020? Unternehmer, die in 2019 die Umsatzgrenze von 22.000 Euro nicht übersteigen und deren Umsätze 2020 voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, können davon schon profitieren.
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Die Umsatzgrenzen umfassen die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer. Der Vorjahresnettoumsatz dürfte bei ausschließlich dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätzen also nicht mehr als 18.487 Euro betragen, berichtet der DStV.
Macht ein Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch, muss er auf jeder Rechnung vermerken, dass die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen und berechnet wird.Für die Prüfung des Umsatzes ist demnach der Zufluss entscheidend. Bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze, wie die aus Vermietungen oder Heilbehandlungen, bleiben bei der Berechnung der Grenzen außen vor, so die Steuerexperten beim Verband.
"Unternehmern, die in 2019 bereits Kleinunternehmer sind und bislang auf die Einhaltung der 17.500 Euro-Grenze geachtet haben, verschafft die Anhebung auf 22.000 Euro ebenfalls etwas Puffer", heißt es.
Sie könnten in 2019 noch etwas Umsatz machen, ohne um ihre Kleinunternehmerschaft bangen zu müssen.
Die Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist kein Zwang
Die Kleinunternehmerregelung ist kein Muss: Unternehmer können dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit ihrer Steuerfestsetzung übrigens erklären, dass sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Hierfür sei keine bestimmte Form vorgeschrieben, so der Steuerberaterverband.
Es reiche aus, wenn ein Unternehmer etwa in den Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr die Steuer nach allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes berechnet. Hierin sehe die Finanzverwaltung eine Verzichtserklärung (Abschn. 19.2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStAE).
Ist die Steuerfestsetzung nicht mehr anfechtbar, ist die Erklärung für fünf Jahre bindend.
Erleichterungen für Kleinunternehmer
Da Kleinunternehmer keine gesonderte Umsatzsteuer ausweisen, sinkt ihr Aufwand bei der Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Generell befreit sind sie jedoch nicht.
Wann sind auch Kleinunternehmer zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet?
- Kleinunternehmer, die die Steuer für innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt schulden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG),
- Kleinunternehmer, die als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schulden (Reverse-Charge-Verfahren),
- Kleinunternehmer, die die Steuer gem. § 25b Abs. 2 UStG als letzter Abnehmer eines i. g. Dreiecksgeschäfts schulden sowie
- Fahrzeuglieferer gem. § 2a UStG
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband
Sofern sich die jährliche Umsatzsteuer auf nicht mehr als 1.000 Euro pro Jahr beläuft, kann das Finanzamt auf die unterjährige Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verzichten, berichten die Experten.
Aufgrund einer Anpassung des 18.2 UStAE werden aber auch Kleinunternehmer vermehrt zur Abgabe einer Voranmeldung aufgefordert. "Die Finanzverwaltungen einiger Länder wenden sich in diesem Zusammenhang gezielt an Unternehmer, die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen", berichtet der Verband. "Offensichtlich geht die Finanzverwaltung in diesen Fällen davon aus, dass diese Unternehmer Steuern gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG schulden."
Wechsel zur Kleinunternehmerschaft
Hat sich ein Unternehmer gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden, ist er zunächst für fünf Jahre gebunden. Möchte er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, kann er seine ursprüngliche Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen.
Der Widerruf muss spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, erklärt werden. Der Unternehmer muss allerdings bei einem nachträglichen Widerruf bereits gestellte Rechnungen, in denen er Umsatzsteuer ausgewiesen hat, berichtigen. Ansonsten schuldet er die ausgewiesene Steuer trotzdem.
Sind die Vertragspartner zum Vorsteuerabzug berechtigt, haben auch sie durch die berichtigten Rechnungen zusätzlichen Aufwand. Schließlich müssen sie ihre Vorsteueranmeldungen korrigieren. Dieser Mehraufwand könnte zu unliebsamen Missstimmungen führen, die das Geschäftsverhältnis belasten.
Unternehmer, deren Gesamtumsatz in 2019 unter 22.000 Euro beträgt, sollen sich früh Gedanken machen, ob sie für den Veranlagungszeitraum 2020 die Kleinunternehmerregelung nutzen möchten.
Kürzlich angeschafftes Anlagevermögen
Hat ein Unternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre Wirtschaftsgüter angeschafft, die zum Anlagevermögen gehören (z. B. Büroeinrichtung, Maschinen oder Firmenwagen), müssen sie unter Umständen die gezogene Vorsteuer anteilig berichtigen.
Eine Berichtigung ist nur dann nicht notwendig, sollte die Vorsteuer des Wirtschaftsgutes 1.000 Euro nicht übersteigen.
Achtung bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit
Auch Kleinunternehmer müssen die Besonderheiten beim grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr beachten.
Zwei Beispiele, wann sie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssten: Beim Dienstleistungsbezug aus dem EU-Ausland müssen Kleinunternehmer etwa die Reverse-Charge-Regeln beachten. Sie schulden in diesen Fällen trotz ihrer Eigenschaft als Kleinunternehmer die Umsatzsteuer.
Beziehen Kleinunternehmer (begünstigte) Waren aus dem europäischen Ausland, so ist, sofern sie die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich überschreiten, die Erwerbsbesteuerung durchzuführen.
Aber auch unter dieser Grenze können Kleinunternehmer zur Erwerbsbesteuerung optieren. Die Entscheidung bindet sie für mindestens zwei Kalenderjahre.
Da Kleinunternehmer durch die Verwendung ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Erwerbsbesteuerung optieren, sollten sie darauf achten, diese nicht versehentlich zu verwenden.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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