Foto: © macgyverhh/123RF.com
HWK Koblenz | Dezember 2025
Web-Seminar zu steuerlichen Neuerungen
Anmeldungen für die Online-Veranstaltung der HwK Koblenz zu steuerlichen Neuerungen in 2026 am Dienstag, 13. Januar, sind ab sofort möglich.
(Foto: © pejo/123RF.com)
Vorlesen:
November 2012
Meldet sich ein Mitarbeiter krank, kann der Chef ein ärztliches Attest schon ab dem ersten Tag verlangen. Und zwar ohne Begründung. Das Bundesarbeitsgericht hat damit eine bislang umstrittene Frage geklärt.
Der Arbeitgeber muss nicht begründen, warum er das Attest am ersten Tag sehen will. Es stehe in seinem freien Ermessen, so die Richter. Ein Verdacht, der Arbeitnehmer täusche seine Erkrankung nur vor, sei nicht erforderlich.
Grundlage des Urteils ist Paragraf 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Danach ist der Arbeitgeber berechtigt, die ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012, 5 AZR 886/11
Kommentar schreiben