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HWK Trier | März 2023
Workshop für Führungskräfte
"Gesund motiviert für sich und andere" – das ist das Motto eines neuen Führungskräfte-Workshops der Handwerkskammer Trier.
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Politik | März 2023
Es war eine lange Pause für alle! Mitte März meldeten sich die Junioren des Handwerks mit ihrem "Junioren Jump“ zurück. Vor ausverkauftem Haus begrüßten sie Wirtschaftsministerin Mona Neubaur.
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November 2012
Meldet sich ein Mitarbeiter krank, kann der Chef ein ärztliches Attest schon ab dem ersten Tag verlangen. Und zwar ohne Begründung. Das Bundesarbeitsgericht hat damit eine bislang umstrittene Frage geklärt.
Der Arbeitgeber muss nicht begründen, warum er das Attest am ersten Tag sehen will. Es stehe in seinem freien Ermessen, so die Richter. Ein Verdacht, der Arbeitnehmer täusche seine Erkrankung nur vor, sei nicht erforderlich.
Grundlage des Urteils ist Paragraf 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Danach ist der Arbeitgeber berechtigt, die ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012, 5 AZR 886/11
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