Probezeit-Kündigung: Erst hüh, dann hott geht nicht
Wer seinem Mitarbeiter kurz vor Ende der Probezeit erst die Übernahme zusagt und ihn dann doch entlässt, handelt treuwidrig. Was eine Expertin Arbeitgebern rät, lesen Sie hier.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kündigung: So geht’s richtig
Bekommt ein Beschäftigter kurz vor Ablauf der Probezeit die Zusage, dass er übernommen wird und wird er kurz darauf doch gekündigt, ist die Kündigung damit unwirksam. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah darin ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers.
Der Fall
Im letzten Monat der sechsmonatigen Probezeit erhielt ein Mitarbeiter die Kündigung. Kurz zuvor allerdings hatte der Vorgesetzte, der zugleich Prokurist und Personalverantwortlicher ist, dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass er von der Personalabteilung eine Anfrage erhalten habe, ob der Mann übernommen werden soll. Der Vorgesetzte sagte dem Mitarbeiter: "Das tun wir natürlich." Kurz darauf erhielt der Beschäftigte jedoch die Kündigung. Dagegen ging er gerichtlich vor. Der Prokurist hatte sowohl den Anstellungsvertrag des Mannes als auch die Kündigung unterschrieben.
Das Urteil
Die erste Instanz hatte noch zugunsten des Unternehmens entschieden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat sich aber im Berufungsverfahren auf die Seite des Arbeitnehmers gestellt: Die Kündigung ist treuwidrig und daher nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Das Gespräch mit dem Vorgesetzten und die kurz darauf erfolgte Kündigung ständen im Widerspruch zueinander, so das LAG.
Ausschlaggebend war hier, dass der Vorgesetzte nicht nur "normaler" Chef, sondern vielmehr Führungskraft für Personalfragen mit Prokura ist. Der Arbeitnehmer durfte somit wegen seiner Aussage darauf vertrauen, dass die Probezeit bestanden und das Arbeitsverhältnis gesichert ist.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2025, 3 SLa 317/24
Praxistipp für Arbeitgeber
"Eine Kündigung ist trotz einer solchen Zusage möglich, wenn nach einer Zusage Umstände eingetreten sind, die nun eine andere Entscheidung des Arbeitgebers bedingen und die das Verhalten nicht mehr widersprüchlich erscheinen lassen", erklärt Rechtsanwältin Nicole Golomb von Ecovis. Das war im dem vom LAG entschiedenen Fall aber nicht so.
Auch jenseits des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung nicht immer möglich. "Neben widersprüchlichem Verhalten kann eine Kündigung etwa auch aufgrund diskriminierender Aspekte unwirksam sein", sagt Golomb. "Ebenso sind das Schriftformerfordernis, eine Anhörung des Betriebsrats sowie ein Sonderkündigungsschutz von Schwangeren – auch im Kleinbetrieb – sowie bei einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses immer zu beachten."
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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