Das Gespräch mit einem Arzt, egal ob persönlich, telefonisch oder digital, ist wichtig, damit die AU wirksam ist.

Das Gespräch mit einem Arzt – egal ob persönlich, telefonisch oder digital – ist wichtig, damit die AU wirksam ist. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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Online-AU ohne Arztkontakt: Fristlose Kündigung ist wirksam

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die ohne Arzt-Gespräch ausgestellt wird, ist nicht gültig. Ein IT-Consultant legte eine solche AU aus dem Internet vor und wurde fristlos gefeuert. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die ohne Gespräch mit einem Arzt zustande kommt, entspricht nicht den Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen. Diese Vorgaben sind war nicht von Gesetzes wegen zwingend, sie bilden aber den allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse zur Frage der Arbeitsunfähigkeit ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm sah den Beweiswert der "AU ohne Arzt" daher erschüttert und bestätigte eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung. 

Der Fall

Ein IT-Consultant meldete sich für fünf Tage krank und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die er über eine Internetplattform erhalten hatte. Die Bescheinigung basierte lediglich auf einem Online-Fragebogen. Laut der Bescheinigung war er von einem "Privatarzt per Telemedizin" krankgeschrieben. Er sei "arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung". Einen Kontakt mit einem Arzt hatte es aber nicht gegeben.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos. Der Mitarbeiter wehrte sich mit der Begründung, er sei tatsächlich krank gewesen, wofür er seine Symptome sowie eingenommene Medikamente auflistete.

Das Urteil

Anders als noch zuvor das Arbeitsgericht Dortmund gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm dem Arbeitgeber Recht. 

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Der Mitarbeiter habe seinem Chef bewusst wahrheitswidrig vorgegaukelt, er habe für die Krankschreibung Kontakt zu einem Arzt gehabt. Die Verwendung des Begriffs "Fernuntersuchung" spreche für eine tatsächliche Kommunikation. Das werde durch das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung verstärkt. Optisch suggeriere sie, dass sie den § 4 und § 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie entspreche. Laut der Richtlinie dürfe die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur "auf Grund einer ärztlichen Untersuchung" erfolgen.

Einreichung der AU als bewusste Täuschung

Dass keine ärztliche Untersuchung erfolgen würde, sei dem IT-ler auch bekannt gewesen. Die Website habe konkret darauf hingewiesen. Daher habe er eine bewusste Täuschung über den ärztlichen Kontakt begangen – ein Grund zur fristlosen Kündigung. Wegen des Verstoßes gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie sei der Beweiswert der Online-AU erschüttert. Der Anbieter weise sogar darauf hin, dass ihr "ein geringerer Beweiswert" zukomme. Somit hätte der Arbeitnehmer mehr dazu vorbringen müssen, wie seine Erkrankung sich tatsächlich auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Das fehlte hier aber.

Keine Abmahnung nötig 

Laut LAG war die Pflichtverletzung schwer genug, um eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen. Der Vertrauensbruch wiege schwer, der Arbeitgeber müsse eine solche Pflichtverletzung auch beim ersten Mal nicht hinnehmen. Es sei kein Grund zu erkennen, warum der Mann nicht zum Arzt gehen konnte.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. September 2025, Az. 14 SLa 145/25

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Text: / handwerksblatt.de

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