Selbstständige Kreative werden mit der Künstlersozialversicherung sozial ähnlich abgesichert wie Arbeitnehmer.

Selbstständige Kreative werden mit der Künstlersozialversicherung sozial ähnlich abgesichert wie Arbeitnehmer. (Foto: © scyther5/123RF.com)

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Künstlersozialabgabe sinkt 2026 auf 4,9 Prozent

Wer regelmäßig Grafiker, Texter oder Fotografen beauftragt, muss dafür einen Beitrag in die Sozialversicherung abführen. Diese Künstlersozialabgabe lag zuletzt bei fünf Prozent und reduziert sich im Jahr 2026 auf 4,9 Prozent.

Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung sinkt im kommenden Jahr auf 4,9 Prozent – und das trotz einer insgesamt schwachen Wirtschaftslage. Möglich sei das, weil sich die wirtschaftliche Situation in der Kunst- und Kulturbranche besser entwickelt habe, als noch im vergangenen Jahr prognostiziert wurde, sagt  Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas dazu. "Mein Ziel ist es, den Abgabesatz auch langfristig zu stabilisieren – gerade mit Blick auf die zunehmend digitale Verwertung künstlerischer und publizistischer Werke. Genau das haben wir auch im Koalitionsvertrag vereinbart."

Was ist die Künstlersozialabgabe? 

Die Künstlersozialabgabe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Abgabe, mit der Unternehmen in Deutschland zur Finanzierung der sozialen Absicherung selbstständiger Künstler und Publizisten beitragen. Sie wurde mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eingeführt und sorgt dafür, dass selbstständige Kreative sozial ähnlich abgesichert werden wie Arbeitnehmer.

Die Künstlersozialversicherung wird zu 50 Prozent von den Versicherten Kreativen selbst, zu 20 Prozent durch einen Bundeszuschuss und zu 30 Prozent durch die Künstlersozialabgabe der Verwerter finanziert. Sie deckt Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für selbstständige Kreative ab, vergleichbar mit der Sozialversicherung von Angestellten.

Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Abgabepflichtig sind:

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  • Unternehmen, deren Hauptzweck die Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist, wie etwa Verlage, Theater, Agenturen, Rundfunk und Galerien. 

  • Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten zur Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen vergeben. 

Nicht abgabepflichtig sind Aufträge an juristische Personen wie GmbHs; betroffen sind in der Regel nur Zahlungen an Einzelunternehmer und Personengesellschaften. 

Ob ein Unternehmen abgabepflichtig ist, kann es bei der Künstlersozialkasse klären lassen.

Bemessungsgrundlage und Höhe

Die Bemessungsgrundlage sind alle im Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Dazu zählen Honorare, Gagen und auch Sachleistungen. Bestimmte Zahlungen, etwa für urheberrechtliche Nutzungsrechte an Verwertungsgesellschaften wie GEMA, sind ausgenommen. Der Abgabesatz wird jährlich neu festgelegt. Von 2023 bis 2025 zahlten betroffene Unternehmen 5,0 Prozent Künstlersozialabgabe, davor waren es fünf Jahre lang 4,2 Prozent.

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Text: / handwerksblatt.de

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