Die Mautgebühren dürfen laut EU-Recht die Infrastrukturkosten nicht überschreiten.

Die Mautgebühren dürfen laut EU-Recht die Infrastrukturkosten nicht überschreiten. (Foto: © Jrg Schiemann/123RF.com)

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Lkw-Maut verstieß teilweise gegen EU-Recht

Betriebsführung

Die Gebühren, die Deutschland von Lkw-Fahrern auf Autobahnen verlangt, verstoßen zum Teil gegen Unionsrecht. Das hat im Anschluss an ein EuGH-Urteil auch das Oberverwaltungsgericht von NRW entschieden.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) von NRW gab einer polnischen Spedition beim Streit über die Rückerstattung von Mautgebühren teilweise recht. Bei der Berechnung der Mautsätze seien in den Jahren 2010 und 2011 die Kapitalkosten der Autobahngrundstücke fehlerhaft kalkuliert worden. Die Verfahren gilt als Musterklage für viele gleichlautende Prozesse.

Der Fall

Ein polnisches Speditionsunternehmen verlangte die Rückerstattung von rund 12.000 Euro, die es von Januar 2010 bis zum 18. Juli 2011 als Lkw-Maut in Deutschland gezahlt hatte.  

Auf Vorlage des OVG hatte der Europäische Gerichtshof am 28. Oktober 2020 entschieden, dass nach der EU-Wegekostenrichtlinie die Kosten für die Verkehrspolizei bei der Kalkulation der Lkw-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Bundesrepublik hat davon zwischenzeitlich rund 424 Euro erstattet.

Das Urteil

Die Klage war nur in Teilen erfolgreich: Deutschland muss weitere 565 Euro an die Spedition zurückzahlen, plus Zinsen. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Mautgebühren laut EU-Recht die Infrastrukturkosten nicht überschreiten dürften. Damit sei es unvereinbar, wenn bei den Kapitalkosten der Autobahngrundstücke statt mit ihrem Anschaffungswert mit ihrem aktuellen Wiederbeschaffungswert kalkuliert werde. Anders als andere Anlagegüter erlitten Grundstücke keinen Substanzverlust und müssten nicht nach einer gewissen Zeit erneut beschafft werden.

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Die Mautsätze beruhten damit auf einer fehlerhaften Kalkulation. Mautzahlern würden so Kosten angelastet, die über die Infrastrukturkosten hinausgehen, so das Urteil.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 30. November 2021, Az. 9 A 118/16; die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich.

Praxistipp zur Maut-Erstattung Das Bundesamt für Güterverkehr erstattet auf Antrag die zuviel entrichtete Lkw-Maut für den Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021: hier finden Sie die Online-Antragsformulare. Stellen Sie Ihren Antrag, sobald Ihnen sämtliche Mautaufstellungen/Abrechnungsinformationen vorliegen, die diesen Zeitraum umfassen. Dazu sollten Sie die monatlichen Mautaufstellungen der Toll Collect GmbH oder des EEMD-Anbieters für diesen Zeitraum aufbewahren. Den Anspruch können Sie bis Ende 2023 geltend machen.

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Text: / handwerksblatt.de

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