Lohnsteuerbescheinigung nur noch mit Steuer-ID
Arbeitgeber müssen eine neue Regelung für elektronische Lohnsteuerbescheinigungen beachten. Sie brauchen von allen Arbeitnehmern eine Steuer-Identifikationsnummer. Die eTIN fällt weg.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der elfstelligen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln werden.
Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sogenannten eTIN (steht für "electronic Taxpayer Identification Number") vorzunehmen, fällt ab 2023 weg, darauf weist das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hin.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sich deshalb rechtzeitig darum kümmern, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorliegen.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung Ein Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023 gibt es auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zum Download.
Wie erhält man die Steuer-Identifikationsnummer?
Meldepflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, wird die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt.
Die Steuer-Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben (wenn man in Deutschland geboren wird). Sollte die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt sein, etwa weil man das Schreiben nicht mehr findet, kann man sich an das BZSt wenden und unter www.bzst.de eine neue Zustellung beantragen.
Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum Beispiel in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, können diese über den "Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nichtmeldepflichtige Personen durch das Finanzamt" (www.formulare-bfinv.de -> Formularcenter -> Steuern -> Steuerformulare -> Lohnsteuer (Arbeitnehmer)) beim für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zuständigen Finanzamt beantragen.
Können auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Steuer-ID beantragen?
Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch durch die Arbeitgeber beantragt werden. Dafür braucht er eine Vollmacht. "Für die Bevollmächtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie muss nur eindeutig sein", betont die Finanzverwaltung-.
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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