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Luftraumverletzung durch Kran kann teuer werden

Auch der Luftraum zählt zum geschützten Eigentum. Wer das bei Bauvorhaben übersieht, dem drohen finanzielle Konsequenzen. Was passieren kann, wenn der Bauunternehmer die Nachbarrechte nicht beachtet.

Wer den Luftraum des Nachbarn verletzt, riskiert rechtlichen Ärger und Geld. Ein Beispiel: In einer Großstadt benötigt der Bauunternehmer einen Drehkran. Wegen der engen Bebauung schwenkt der Kran über das Nachbargrundstück. In diesem Fall kann der Nachbar das Überschwenken gerichtlich verbieten lassen. "Unter Umständen ist der Bauunternehmer in solchen Fällen gezwungen, dem Nachbarn erhebliche Ausgleichszahlungen zu leisten, um die Bauarbeiten fortsetzen zu können", berichtet Lars Bollensen, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Hintergrund

Eigentümer können grundsätzlich verbieten, dass Bauunternehmer in den Luftraum über ihrem Grundstück "eingreifen". Ausnahmen sind möglich – doch nicht jedes Bundesland hat ein Nachbarrechtsgesetz, das die Zulässigkeit solcher "Eingriffe" regelt. Unter Umständen ist der Bauunternehmer in solchen Fällen gezwungen, dem Nachbarn erhebliche Ausgleichszahlungen zu leisten, um die Bauarbeiten fortsetzen zu können", berichtet Bollensen. 

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Lieber vorher absprechen

Dazu kommt, dass die Nachbarrechtsgesetze dem Bauunternehmer nur bedingt helfen: Wenn sich der Nachbar gegen die Benutzung seines Grundstücks durch das Überschwenken mit einem Baukran gerichtlich wehrt, kann sich der Bauunternehmer in der Regel nicht einfach auf die Nachbarrechtsgesetze berufen. Denn er muss sein Benutzungsrecht erst in einem gesonderten Gerichtsverfahren feststellen lassen.

Diese Zeit haben Bauherr und Bauunternehmer jedoch üblicherweise nicht. "Deshalb ist es ratsam", betont Jörn Bosse, Rechtsanwalt in der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig, "dass Bauherr und Bauunternehmer rechtzeitig vor Baubeginn die Zustimmung des Nachbarn zu den geplanten Arbeiten einholen." Vor Baubeginn ist die Verhandlungsposition von Bauherr und Bauunternehmer erfahrungsgemäß besser als bei laufendem Baubetrieb.

Text: / handwerksblatt.de

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