Foto: © auremar/123RF.com
HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Baumängel müssen schriftlich angezeigt werden, eine E-Mail reicht dazu nicht aus. (Foto: © lightfieldstudios/123RF.com)
Vorlesen:
Januar 2013
Baumängel müssen laut VOB/B schriftlich angezeigt werden, eine normale E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt diesen Anforderungen nicht. Das sagt das Oberlandesgericht Frankfurt/Main.
Schickt ein Bauherr dreieinhalb Jahre nach Ende der Bauarbeiten eine E-Mail, mit der er die Beseitigung von Baumängeln verlangt, verlängert sich damit die Verjährungsfrist für Baumängel nicht.
Erhebt er dann weitere zwei Jahre später Klage, ist sein Anspruch verjährt. Denn gemäß den VOB/B (Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen), die laut Bauvertrag hier gelten sollten, verlängert sich die Verjährungsfrist nur, wenn die Anzeige der Baumängel schriftlich erfolgt. Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt dafür nicht.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. April 2012, Az.: 4 U 269/11
Kommentar schreiben