Es ist nicht erlaubt, mit der Erstattungsfähigkeit eines rein digitalen Vertriebs orthopädischer Einlagen in der GKV zu werben.

Es ist nicht erlaubt, mit der Erstattungsfähigkeit eines rein digitalen Vertriebs orthopädischer Einlagen in der GKV zu werben. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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Medizinrechtler: "Onlineversorgung auf GKV-Rezept ist nicht zulässig"

Betriebsführung

Eine rein digitale Abgabe von Hilfsmitteln wie orthopädischen Einlagen auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht nicht den Anforderungen der deutschen Sozialgesetzgebung, erklärt Prof. Alexander Ehlers, Arzt und Medzinrechtsexperte.

Warum eine rein digitale Abgabe von Hilfsmitteln wie orthopädischen Einlagen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den Anforderungen der deutschen Sozialgesetzgebung nicht entspricht, erklärt Prof. Dr. iur. Dr. med. Alexander Ehlers im Interview mit der Fachzeitschrift "Orthopädie Technik" (OT).

"Bei der Versorgung der GKV-Versicherten gilt es, bestimmte Qualitätsstandards einzuhalten", betont der Fachanwalt für Medizinrecht und Facharzt für Allgemeinmedizin. Gesetzliche Krankenkassen seien nicht berechtigt, die Kosten für rechtlich unzulässige Versorgungen zu erstatten.

Werbung mit Online-Versorgung ist nicht erlaubt

Eine Online-Versorgung müsse den Anforderungen des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch (V) entsprechen, erklärt der Medizinrechtsexperte. Es gebe keine rechtliche Grauzone, die Sachverhalte seien abschließend gesetzlich geregelt.

Demnach sei es beispielsweise nicht zulässig, mit der Erstattungsfähigkeit eines rein digitalen Vertriebs orthopädischer Einlagen in der GKV zu werben, erklärt Ehlers. "Eine solche Werbung könnte wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, und zwar als irreführende Werbung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn derartige Leistungen dürften nicht zulasten der GKV abgerechnet werden. Sollte dies trotzdem erfolgen, dann könnte sich der verordnende Arzt oder die Ärztin Regressforderungen gegenübersehen." Sollten Leistungserbringer abrechnen, ohne dass eine gültige ärztliche Verordnung vorliege, seien wiederum diese gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse möglicherweise zu Rückzahlungen verpflichtet.

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Verschlechterung der Versorgung vermeiden

Selbst eine Gesetzesänderung könne diesen rein digitalen Vertrieb auf GKV-Rezept über Onlineplattformen nicht ohne Weiteres legalisieren, betont Ehlers: "Die derzeitige Versorgung ist State of the Art. Auch bei einer Änderung gesetzlicher Bestimmungen muss die Qualität der Leistungserbringung weiterhin sichergestellt sein." Das gelte generell für die Versorgung mit Hilfsmitteln.

Zwar hinke die medizinische Versorgung in Deutschland in Sachen Digitalisierung hinterher. "Gleichwohl muss man dabei aufpassen, dass man nicht in eine qualitative Unterversorgung hineinrutscht", erklärt der Medizinrechtler. Digitale Versorgungsmodelle können nur anstelle der analogen greifen, wenn die allgemeinen Vorgaben im Hinblick auf Qualität und Nutzen eingehalten werden. Zu einer Verschlechterung bei der Versorgung der gesetzlich Versicherten dürfe es nicht kommen.

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Text: / handwerksblatt.de

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