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HWK Trier | Mai 2025
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Die Kommission schlägt vor, mehr Unternehmen die Vorteile einfacherer Mehrwertsteuervorschriften zu eröffnen. (Foto: © Paul Grecaud/123RF.com)
Vorlesen:
Januar 2018
Die Europäische Kommission will den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze einräumen und das steuerliche Umfeld für Kleinunternehmen verbessern.
Die vorgelegten Vorschläge der EU-Kommission sind der letzte Teil einer umfassenden Reform der Mehrwertsteuer zur Schaffung eines einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraums, der den Mehrwertsteuerbetrug in der EU (50 Millarden Euro Schaden jährlich) verringern und gleichzeitig die Unternehmen fördern und die Staatseinnahmen sichern soll.
Die 1992 von allen Mitgliedstaaten vereinbarten gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften seien nicht mehr zeitgemäß und zu restriktiv. Die Mitgliedstaaten dürften ermäßigte Mehrwertsteuersätze lediglich in einigen Wirtschaftszweigen und bei einigen Gütern anwenden. Die Kommission will den Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei den Mehrwertsteuersätzen lassen. Bei einigen bestehenden Ausnahmen von den Vorschriften, den sogenannten Mehrwertsteuer-Ausnahmeregelungen, werden die Mitgliedstaaten in höherem Maße gleichberechtigt sein.
Die Kommission geht auch das Problem kleinerer Unternehmen an, die mit unverhältnismäßig hohen Mehrwertsteuer-Befolgungskosten zu kämpfen haben. Die Befolgungskosten grenzüberschreitend tätiger Unternehmen sind um elf Prozent höher als die nur im Inland tätiger Unternehmen, wobei die kleinsten Unternehmen am stärksten betroffen sind. Dies erweise sich als Hindernis für das Wachstum, da in der EU 98 Prozent der Unternehmen Kleinunternehmen sind.
Die Kommission schlägt daher vor, mehr Unternehmen die Vorteile einfacherer Mehrwertsteuervorschriften zu eröffnen, die derzeit nur den kleinsten Unternehmen zugutekommen. Die gesamten mehrwertsteuerbezogenen Befolgungskosten sollen um 18 Prozent jährlich verringert werden. Die Mitgliedstaaten können derzeit einen ermäßigten Steuersatz von fünf Prozent auf zwei unterschiedliche Kategorien von Gütern in ihrem Land anwenden. Einige Mitgliedstaaten nutzen außerdem spezielle Ausnahmeregelungen mit noch geringeren Steuersätzen.
Neben einem Mehrwertsteuernormalsatz von mindestens 15 Prozent könnten die Mitgliedstaaten von nun an
Die derzeitige Liste von Gegenständen und Dienstleistungen, für die ermäßigte Steuersätze anwendbar sind, würde durch einen neue Liste von Gütern (wie Waffen, alkoholische Getränke, Glücksspiele und Tabak) ersetzt, auf die stets der Normalsatz von 15 Prozent oder ein höherer Satz angewandt werden müsste. Um die Staatseinnahmen zu sichern, werden die Mitgliedstaaten außerdem dafür sorgen müssen, dass der mittlere Mehrwertsteuersatz mindestens zwölf Prozent beträgt. Die neue Regelung beinhaltet zudem, dass alle Gegenstände, die derzeit mit einem vom Normalsatz abweichenden Steuersatz besteuert werden, auch weiterhin mit diesem Satz besteuert werden können.
Gemäß den derzeitigen Vorschriften können die Mitgliedstaaten von Kleinunternehmen getätigte Verkäufe von der Mehrwertsteuer befreien, sofern diese einen bestimmten, von Land zu Land unterschiedlichen Jahresumsatz nicht übersteigen. Expandierende KMU verlieren das Anrecht auf Vereinfachungsmaßnahmen, sobald der Schwellenwert für die Steuerbefreiung überschritten wird. Diese Steuerbefreiungen stehen außerdem nur inländischen Unternehmen zur Verfügung. Das bedeutet, dass keine einheitlichen Wettbewerbsbedingungen für innerhalb der EU tätige Kleinunternehmen herrschen.
Neben der Beibehaltung der derzeitigen Schwellenwerte für Steuerbefreiungen sehen die heute vorgelegten Vorschläge Folgendes vor:
Diese Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Konsultation und dem Rat zur Annahme übermittelt. Die Änderungen werden erst dann wirksam, wenn die Umstellung auf das endgültige Mehrwertsteuersystem erfolgt.
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