Der Mieter kann die Batterie des Elektroautos nicht durch ein anderes Fabrikat ersetzen.

Der Mieter kann die Batterie des Elektroautos nicht durch ein anderes Fabrikat ersetzen. (Foto: © JuanPabloGonzales/123RF.com)

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Auto­bat­te­rien dürfen nicht ferngesteuert abgeschaltet werden

Betriebsführung

Renault darf gemietete Batterien für Elektroautos nach einer Kündigung nicht aus der Ferne ausschalten. Der Bundesgerichtshof beurteilte das Verhalten als rechtswidrig.

Vermieter von Batterien für Elektroautos dürfen diese nach einer Vertragskündigung nicht per digitaler Fernsteuerung abschalten. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärte der Bundesgerichtshof für unzulässig.

Der Fall

Die Renault-Bank vermietet Batterien für die Elektrofahrzeuge ihrer Kunden. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) besagte, dass die Bank bei einem außerordentlichen Vertragsende die Auflademöglichkeit für die Batterien sperren kann. Ein Verbraucherschützerverein klagte dagegen.

Das Urteil

Wie schon die Vorinstanzen beurteilte der Bundesgerichtshof (BGH) die Klausel als unwirksam nach § 307 Abs. 1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch, weil sie eine unangemessene Benachteiligung der Mieter enthält. Durch die einseitige Vertragsgestaltung könne die Bank missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchsetzen. "Durch die allein in der Macht des Vermieters liegende Sperrmöglichkeit wird die Last, sich die weitere Nutzung zu sichern, auf den Mieter abgewälzt", so das Urteil. 

Zwar liege es grundsätzlich im berechtigten Interesse des Vermieters, dass er nach Ende des Mietvertrags die weitere Nutzung der Batterien unterbinden könne, erklärte das Gericht. Denn das mindere deren Ladekapazität und somit ihren Wert. Auf der anderen Seite stehe aber das Interesse des Mieters, sich die weitere Vertragserfüllung zu sichern. Das sei jedenfalls dann berechtigt, wenn über die Wirksamkeit der Vertragskündigung gestritten werde.

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Vermieter ist durch Kaution und Entschädigung genügend geschützt

Außerdem sei die gesetzliche Risikoverteilung bei Mietverhältnissen zu berücksichtigen, betonte der BGH. Der Vermieter trage nach Vertragsende grundsätzlich das Risiko der fortgesetzten (Ab-)Nutzung. Dagegen könne er sich durch eine Mietkaution absichern. Außerdem könne er Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB verlangen. Seine Interessen seien damit ausreichend geschützt.

Mit dem Abschalten der Batterie sei das Elektroauto nicht mehr nutzbar. Der Mieter könne die Batterie auch nicht durch ein anderes Fabrikat ersetzen. Das könne etwa bei einem beruflich genutzten Fahrzeug zu einem Problem werden, aber auch die private Lebensführung erheblich einschränken. Das Interesse der Bank an der Sicherung der Batterie rechtfertige dies nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 2022, Az. XII ZR 89/21 

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Text: / handwerksblatt.de

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