Foto: © Alexander Sell/MWVLW RLP
HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Blumen sind zwar auch bunt, stören auf einem Grab aber niemanden. (Foto: © mysikrysa/123RF.com)
Vorlesen:
November 2024
Durch die grellbunten Farben einer lebensgroßen Grabfigur fühlten sich Friedhofsbesucher in ihrer Trauer gestört. Die Skulptur muss weichen, entschieden Richter nun.
Grabstein und Grab dürfen individuell gestaltet werden, finden ihre Grenzen aber in der Würde des Orts und den Bedürfnissen der Besucher. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg urteilte daher, dass die allzu auffällige, mehrfarbige Skulptur eines Verstorbenen beseitigt werden muss.
Die Eltern eines Verstorbenen ließen auf dessen Grab ein 1,55 Meter hohes Denkmal mit Sockel errichten, das in Form ihres Sohnes gestaltet und in leuchtenden Farben wie Weiß, Gelb, Orange und Rot gehalten war. Nachdem sich jedoch Beschwerden gehäuft hatten, ordnete die Friedhofsverwaltung an, die Skulptur zu entfernen, da sie gegen die Friedhofssatzung verstoße. Dagegen klagten die Hinterbliebenen.
Sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart als auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg gaben der Friedhofsverwaltung recht.
Dabei seien sowohl die Religionsfreiheit als auch die Kunstfreiheit der Eltern berücksichtigt worden. Diese Grundrechte fänden jedoch ihre Grenzen in der Friedhofssatzung, die die Würde des Friedhofs wahre und allen Besuchern einen Ort der Andacht biete. Die Grundrechte der Eltern und die der anderen Friedhofsbesucher müssten gegeneinander abgewogen werden, sodass jedes Grundrecht bestmöglich zur Geltung kommen könne.
Der VGH räumte ein, dass Friedhofsbesucher eine gewisse "Grundspannung" tolerieren müssten, doch die Skulptur überschreite diese Grenze. Dabei komme es besonders auf das Gesamtbild des Friedhofs an, so der VGH. Eine Grabfläche könne nicht isoliert betrachtet werden, weil sie immer im Gesamtbild zu den übrigen Gräbern stehe.
Für einen Durchschnittsbetrachter stelle sich das Grabmal als aufdringlich und effekthascherisch dar, was den allgemeinen Zweck des Friedhofs, das Gedenken an Verstorbene, störe. Durch seine nahezu lebensgroße Figur in auffälligem Gelb und Orange lenke es die Aufmerksamkeit derart auf sich, dass das stille Gedenken an eigene Angehörige erschwert werde.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Oktober 2024, Az. 1 S 800/24
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Kommentar schreiben