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Münster: OVG entscheidet im Streit um die Wurstpelle

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, ob die Wurstpelle und der Verschlussclip bei einer Leberwurst mit zum Füllgewicht zählen dürfen. In dem Streit zwischen Wurstfabrik und Landeseichamt ging es um 2,3 Gramm.

Das Wortspiel liegt auf der Hand: Bei dem Prozess in Münster ging es um die Wurst. Und hier hat eine Wurstfabrik aus Nordrhein-Westfalen einen wichtigen Sieg errungen. Strittig war die Frage, ob die Wurstpelle aus Plastik und die kleinen Verschlussclips aus Metall bei Leberwürsten mit zur Füllmenge zählen - obwohl sie nicht essbar sind. Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW hatte im Jahr 2019 Füllmengenkontrollen bei der Klägerin durchgeführt und festgestellt, dass in den untersuchten Leberwurst-Chargen (in dem Fall feine Geflügel-Leberwurst) mit angegebenen Nennfüllmengen von 130 Gramm durchschnittlich nur 127,7 beziehungsweise 127,4 Gramm Wurstmasse enthalten waren.

Der Landesbetrieb argumentierte, dass nach der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung von 2014 das Gewicht der nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipse nicht zur Füllmenge der Fertigpackung zählt. Daraufhin untersagte er der Herstellerin, entsprechende Fertigpackungen zu vermarkten. Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage der Herstellerin ab und stützte sich dabei auf die Begriffsbestimmungen der Lebensmittelinformationsverordnung. Zum Lebensmittel zähle nur, was man auch essen kann - so die Meinung der Richter.  

Füllmenge von Fertigpackungen inklusive nicht essbarer Wursthüllen und Verschlussclipse

In der Berufung entschied der vierte Senat des OVG jedoch anders und hob die Untersagungsverfügung auf. Der Vorsitzende erläuterte, dass nach der weiterhin maßgeblichen EWG-Richtlinie von 1976 unter Füllmenge die tatsächliche Erzeugnismenge der Fertigpackung zu verstehen sei, inklusive der nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipse. Die Würste seien erst dann als fertigverpackt anzusehen, wenn sie mit einer Umschließung beliebiger Art (Fertigpackung) an die Verbraucher abgegeben werden sollen.

Die Füllmenge einer Fertigpackung sei nach den deutschen Vorschriften und der europäischen Richtlinie von 1976 zu bestimmen. Die seit 2014 geltende Lebensmittelinformationsverordnung habe diese Regelungen nicht geändert, sondern auf sie Bezug genommen. Der Senat betonte, dass der Begriff des Erzeugnisses auch nicht essbare Teile umfassen könne und nicht durch lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften eingeschränkt werde. 

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Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, sodass das Bundesverwaltungsgericht über den Fall entscheiden wird.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil 4 A 779/23 vom 24.05.2024

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Text: / handwerksblatt.de

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