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Für Hausbesitzer in NRW gelten neue Regelungen bei der Installation von Solaranlagen, Wärmepumpen und Micro-Windanlagen. (Foto: © mariok/123RF.com)
Vorlesen:
Januar 2023
NRW will mit einem aktuellen Erlass den Ausbau von erneuerbaren Energien im Rahmen der Landesbauordnung vereinfachen.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat einen Runderlass veröffentlicht, der Hausbesitzer betrifft, die mit der Anschaffung einer Solaranlage, einer Wärmepumpe oder einer Windanlage liebäugeln.
Bislang mussten Solaranlagen bei Gebäuden, die an einer Nachbargrenze errichtet sind, einen halben Meter Abstand einhalten, so schrieb es die Landesbauordnung vor. Bestehen die Außenseiten der Solarmodule aus brennbaren Baustoffen, dann galt ein Abstand von 1,25 Metern.
Der Erlass erlaubt Hauseigentümern nun, Solaranlagen bei Ein- und Zweifamilienhäusern ohne Abstand zur Grenzwand auf ihren Dächern zu installieren, allerdings müssen sie diese Ausnahme schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen. Bei anderen Gebäuden gilt weiterhin ein Abstand von einem halben Meter bis 1,25 Metern, je nach Brennbarkeit des Materials.
Auch wer eine Wärmepumpe aufstellen möchte, könnte von einer Änderung profitieren: bisher musste dabei eine Abstandsfläche von mindestens drei Metern eingehalten werden. Mit dem Erlass fällt dieser Mindestabstand weg, die Ausnahme muss aber ebenfalls bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden. Hausbesitzer brauchen aber keine Genehmigung für das Aufstellen der Wärmepumpe.
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Der Betrieb, der das Gerät installiert und anschließt, muss dem Auftraggeber erklären, dass die Wärmepumpe allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und auch über die Immissionsschutzvorschrift aufklären. Wer seine Wärmepumpe selbst aufstellt, muss das von einem Sachverständigen begutachten und die fachgerechte Installation bescheinigen lassen.
Im Erlass steht zudem, dass sogenannte Kleinst- oder Micro-Windenergieanlagen, die deutlich kleiner sind als zehn Meter, als verfahrensfreie Bauvorhaben gelten – allerdings nicht in eng bebauten Wohngebieten. Hier müsse die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, wie die Landesregierung mitteilt. In diesem Fall können Hauseigentümer eine Baugenehmigung nach § 64 BauO NRW 2018 beantragen.
Der Erlass gibt einen Vorgeschmack auf die Novellierung der Landesbauordnung für Nordrhein-Westfalen. Sie soll laut Landesregierung zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Quelle: Land NRW
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